VG Trier: "Turmartiges" Wohnhaus ist baurechtlich zulässig

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Landkreis Trier-Saarburg mit Urteil vom 24. Oktober 2012 dazu verpflichtet, die von einem Grundstückseigentümer beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines „turmartigen“ Einfamilienwohnhauses zu erteilen (AZ.: 5 K 483/12.TR). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Landkreis Trier-Saarburg mit Urteil vom 24. Oktober 2012 dazu verpflichtet, die von einem Grundstückseigentümer beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines „turmartigen“ Einfamilienwohnhauses zu erteilen (AZ.: 5 K 483/12.TR). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der beklagte Landkreis und die beigeladene Stadt Schweich, die im Baugenehmigungsverfahren ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben verweigert hatte, vertraten im Verfahren die Auffassung, dass das Bauvorhaben nicht mit der Umgebungsbebauung in Einklang zu bringen sei und außerdem die Belange der nahegelegenen Denkmalzone, zu der der benachbarte Friedhof nebst Kapelle gehöre, beeinträchtige.

Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter in ihrem Urteil indes nicht an. Ob der Neubau unter architektonischen und/oder ästhetischen Gesichtspunkten mit der Umgebungsbebauung harmoniere, wie dies der Beklagte und die Beigeladene letztlich forderten, spiele für die rechtlich relevante Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfüge, keine Rolle. Ausschlaggebend sei alleine, ob das geplante Vorhaben bodenrechtlich relevante Spannungen hervorrufe, was im konkreten Fall jedoch zu verneinen sei, da der Baukörper weder von seiner Höhe her noch hinsichtlich seines umbauten Raumes aus dem Rahmen fallend sei. Nur die äußere Gestaltung und die Dachform setzten neue Maßstäbe in der Umgebung; diesen komme jedoch keine eigene bodenrechtliche Relevanz zu. Es gebe auch keinen rechtlichen Grundsatz dahingehend, dass sich in durch vorwiegend ältere Bauten geprägte Gebiete nur eine traditionelle Bauweise einfüge. Vielmehr sei ein Nebeneinander von modernen und althergebrachten Baustilen vielerorts anzutreffen. Wenn eine Gemeinde eine bestimmte Gestaltung ihres Gemeindegebietes wolle, müsse sie rechtzeitig von den Instrumenten der Bauleitplanung Gebrauch machen. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasste Beschluss der Beigeladenen, einen Bebauungsplan für das streitgegenständliche Gebiet aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, habe auf das gerichtliche Verfahren keinen Einfluss mehr, da der Schluss der mündlichen Verhandlung den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bilde. Zuletzt beeinträchtige das geplante Vorhaben auch keine Belange der Denkmalpflege, da das in Streit stehende Grundstück nicht mehr zur unmittelbaren Umgebung der Denkmalzone gezählt werden könne. Zwischen der Denkmalzone und dem zu bebauenden Grundstück verlaufe die Straße „Im Kirschgarten“, die deutlich trennende Wirkung habe.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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