VG Koblenz: Keinen Anspruch die Mülltonnen dauerhaft auf die Straße zu stellen

Der Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az 4 K 484/12.KO) entschieden, dass Eigentümer keinen Anspruch darauf haben, ihre Mülltonnen dauerhaft auf die Straße zu stellen. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az 4 K 484/12.KO) entschieden, dass Eigentümer keinen Anspruch darauf haben, ihre Mülltonnen dauerhaft auf die Straße zu stellen. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Kläger, ein Ehepaar, sind Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz. In unmittelbarer Nachbarschaft liegt ein Grundstück, das ihnen gemeinsamen mit ihren Nachbarn gehört. Die Fläche dieses Grundstücks ist in einem Bebauungsplan als „Müllsammelstelle“ gekennzeichnet.

Die Eheleute machten geltend, durch die Müllsammelstelle neben ihrem Haus könne es zu erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung kommen. Deshalb beantragten sie gemeinsam mit den Nachbarn bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, um ihre Mülltonnen dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum abstellen zu dürfen. Die Stadt Koblenz lehnte den Antrag aber ab. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob das Ehepaar Klage, die erfolglos blieb.

Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Das dauerhafte Abstellen von Müllbehältnissen auf einer Straße sei nicht vom Anliegerrecht eines Grundeigentümers umfasst und unterliege nach den straßenrechtlichen Vorschriften der Genehmigungspflicht. Ferner sei die Entscheidung der Stadt Koblenz auch gerechtfertigt. Mülltonnen im Verkehrsraum stellten Hindernisse dar, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnten. Ferner könne das Ehepaar seine Abfallbehältnisse im Vorgarten seines Wohngrundstücks oder auf der Parzelle abstellen, die im Bebauungsplan als Müllsammelstelle ausgewiesen sei. Mithin seien die Kläger nicht darauf angewiesen, ihre Mülltonnen im Verkehrsraum zu platzieren. Angesichts dieser Umstände habe die Stadt das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß betätigt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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