Verwaltungsgericht Aachen: Altglascontainer dürfen im Wohngebiet aufgestellt werden

Die mit der Nutzung von Altglascontainern verbundenen Geräusche sind von Nachbarn auch dann hinzunehmen, wenn die Container in einem Wohngebiet stehen und sich nicht durchweg verhindern lässt, dass die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen (6 K 2346/09). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die mit der Nutzung von Altglascontainern verbundenen Geräusche sind von Nachbarn auch dann hinzunehmen, wenn die Container in einem Wohngebiet stehen und sich nicht durchweg verhindern lässt, dass die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen (6 K 2346/09). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Kläger wehren sich seit Jahren gegen einen 7 m von ihrem Grundstück und 16 m von ihrem Wohngebäude entfernten Containerstandort. Mit ihrer im Dezember 2009 erhobenen Klage schlugen sie einen abseits der Wohnbebauung liegenden Alternativstandort für die Container auf einem Parkplatz vor.

Das Gericht stellte fest, dass die Kläger angesichts der Entfernung ihres Wohnhauses von den Containern die Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen hätten. Dies gelte sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von Pkw sowie die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer. Auch die Lärmbeeinträchtigung durch Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten sei im Regelfall hinzunehmen, es sei denn, der Standort der Container lade zum Missbrauch ein. Vor diesem Hintergrund sei schließlich der Alternativvorschlag der Kläger abzulehnen. Die Gemeinde habe bei der Standortentscheidung berücksichtigen dürfen, dass ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort keiner sozialen Kontrolle unterliege und zur illegalen Müllablagerung einlade.

Dies sei bei Altglascontainern, die in einem Wohngebiet stünden, nicht der Fall. Die Gemeinde sei allerdings weiterhin verpflichtet, den Containerstandort zu überwachen und ggf. mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern die missbräuchliche Nutzung der Container ordnungsrechtlich zu verfolgen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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