OVG Rheinland-Pfalz: Lärm eines Kinderspielplatzes für Nachbarin zumutbar

Der Lärm, der von Ganztagsschulkindern während der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgeht, ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az 8 A 10042/12.OVG). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Lärm, der von Ganztagsschulkindern während der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgeht, ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az 8 A 10042/12.OVG). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Die Klägerin, die in einem benachbarten Wohngebiet wohnt, wendet sich gegen den Lärm, der werktäglich von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr dadurch verursacht wird, dass Gruppen der Ganztagsschulkinder den Kinderspielplatz nutzen. Das Verwaltungsgericht gab der Ortsgemeinde auf, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Ortsgemeinde statt und wies die Klage ab.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinder-spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Das danach für Lärm von Kindern bestehende absolute Toleranzgebot gelte jedoch nur im Regelfall. Bei einer atypischen Inanspruchnahme eines Spielplatzes bedürfe es einer einzelfallbezogenen Abwägung. Einen solchen Sonderfall einer Spielplatznutzung stelle auch die Mitbenutzung des Spielplatzes durch die Schüler der benachbarten Schule dar. Denn sie gehe von ihrem Umfang und der Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre. Allerdings falle die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Klägerin aus.

Kinderlärm stehe unter einem allgemeinen Toleranzgebot der Gesellschaft. Zudem sei das Grundstück der Klägerin gerade auch durch die Nähe zur Schule vorgeprägt, was eine Nutzung des Spielplatzes auch durch die Schüler nahe lege. Des Weiteren erfolge die Nutzung des Kinderspielplatzes durch die Schulkinder nur während der Pausen sowie nachmittags nur an den Werktagen Montag bis Donnerstag in einem begrenzten Umfang und lediglich in einem Zeitraum von drei Stunden. Schließlich habe die Ortsgemeinde auch ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet. Insbesondere stehe eine gleich-geeignete Freifläche für die Kinder nicht zur Verfügung.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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