Hausordnung schränkt Klavierspielen ein: Ist das erlaubt?

In der eigenen Wohnung sein Musikinstrument zu spielen – Musikern macht das Freude. Den Nachbarn kann es aber auch ziemlich auf die Nerven gehen. Da liegt in so mancher Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) die Idee nahe, mit der Hausordnung das Musizieren einzuschränken. Aber geht das überhaupt? Das Landgericht Frankfurt hat dazu jetzt ein interessantes Urteil gefällt.

In der eigenen Wohnung sein Musikinstrument zu spielen – Musikern macht das Freude. Den Nachbarn kann es aber auch ziemlich auf die Nerven gehen. Da liegt in so mancher Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) die Idee nahe, mit der Hausordnung das Musizieren einzuschränken. Aber geht das überhaupt? Das Landgericht Frankfurt hat dazu jetzt ein interessantes Urteil gefällt.

Frankfurt/Main. Darf eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) eine Hausordnung beschließen, die das Musizieren auf enge Zeitfenster beschränkt? Wenn eine solche Einschränkung wirklich nur für das Spielen von Musikinstrumenten und nicht auch für andere geräuschvolle Tätigkeiten gilt, ist das nicht erlaubt. Zu dieser Auffassung ist zumindest das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung gelangt (Urteil vom 04.10.2017, Az.: 2-13 S 131/16).

Der Fall spielte in einer WEG, in der eine Miteigentümerin lebt, die Pianistin und Klavierlehrerin ist. Ihr Klavierspiel störte jedoch offenbar einige der anderen Wohnungseigentümer in dem Haus. Das Thema kam bei einer Eigentümerversammlung auf den Tisch. Die Eigentümer fällten einen Mehrheitsbeschluss, der die Hausordnung um einen Passus ergänzte: „Musizieren und Klavierspielen ist nur an Werktagen Montags bis Freitags von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr und Samstag von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig; die Musizieren- und Klavierspielzeit ist täglich auf zwei Stunden begrenzt“.

Hausordnung darf nicht das Musizieren allein verbieten

Bislang enthielt die Hausordnung nur eine allgemeine Ruhezeit von 20 bis 7 und von 13 bis 15 Uhr. Die Pianistin – und einige andere Eigentümer – waren mit der neuen Hausordnung nicht einverstanden und zogen dagegen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Frankfurt urteilte dann auch tatsächlich in ihrem Sinne: Eine solche „Lex Piano“ widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Landgericht stützt sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BGH: Demnach sind Lautstärkeregelungen in Hausordnungen unwirksam, wenn sie unterschiedliche Geräuschquellen verschieden behandeln (BGH NJW 1998, 3713).

Das Landgericht schreibt in seinem Urteil außerdem: „Das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft geht nicht soweit, durch Mehrheitsbeschluss einzelne Störer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund zu bevorzugen.“ Genau das ist aber nach Auffassung des Gerichts mit der vorliegenden Hausordnung bezweckt worden. Eine rechtssichere Hausordnung erfordert also zum Thema Ruhezeiten einen Passus, der die Hausbewohner anhält, jedes störende Geräusch und solche Tätigkeiten zu vermeiden, die die häusliche Ruhe beinträchtigen.
Im Folgenden können die Eigentümer dann immer noch einige besonders laute Tätigkeiten als Regelbeispiele anführen – aber mehr eben nicht. Eine solche rechtssichere Hausordnung ist über den Online-Shop der Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH erhältlich.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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