Haus & Grund Rheinland begrüßt angekündigte Neuregelung zur Dichtheitsprüfung: Kanal-TÜV damit überwiegend vom Tisch

Mit großer Erleichterung hat der Landesverband Haus & Grund Rheinland die Ankündigung von SPD und Grünen aufgenommen, dass die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen nur noch in Wasserschutzgebieten durchgeführt werden muss. Haus & Grund Rheinland, als der Interessenverband für die Haus- und Grundstückseigentümer in NRW, hatte sich bereits schon seit April letzten Jahres für die Aussetzung der Dichtheitsprüfung ausgesprochen. Dennoch ist der Antrag von CDU und FDP, der die Prüfung nur in begründeten Einzelfall vorsieht, vorzugswürdig.

Mit großer Erleichterung hat der Landesverband Haus & Grund Rheinland die Ankündigung von SPD und Grünen aufgenommen, dass die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen nur noch in Wasserschutzgebieten durchgeführt werden muss. Haus & Grund Rheinland, als der Interessenverband für die Haus- und Grundstückseigentümer in NRW, hatte sich bereits schon seit April letzten Jahres für die Aussetzung der Dichtheitsprüfung ausgesprochen. Dennoch ist der Antrag von CDU und FDP, der die Prüfung nur in begründeten Einzelfall vorsieht, vorzugswürdig.

„Das ist ein großer Erfolg für Haus & Grund Rheinland und den vielen Bürgerinitiativen des Landes“, freut sich der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. „Wir haben in unzähligen Gesprächen, Veranstaltungen und mit Rechtsgutachten zur Verfassungswidrigkeit unseren Beitrag dazu geleistet, dass die rot-grüne Landesregierung eine bürgerfreundliche Lösung vorlegen musste“, so Rasche.

Zwar bleibt die Dichtheitsprüfung für Häuser, die vor 1965 erbaut worden sind und sich in Wasserschutzgebieten befinden, weiterhin bis Ende 2015 Pflicht. „Der Kanal-TÜV ist dennoch überwiegend vom Tisch“, zeigt sich der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya, zufrieden.

Dennoch bleibt der von Haus & Grund Rheinland unterstützte gemeinsame Antrag von CDU und FDP, der die Prüfung nur in begründeten Einzelfällen vorsieht, vorzugswürdig. 

„Außerdem darf es nicht dazu führen, dass die Kommunen die Dichtheitsprüfung durch die Hintertür wieder einführen“, warnt der Verbands-Jurist Amaya vor der Ankündigung, dass Städte und Gemeinden die Möglichkeit erhalten sollen, die Prüfung auf kommunaler Ebene zu regeln.

Die Neuregelung zur Dichtheitsprüfung im Überblick:

Die Landesregierung schlägt vor, folgende Eckpunkte zur Grundlage einer neuen Regelung zu machen:

1. Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle, egal ob privat oder öffentlich, durchzuführen.

2. In Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31. Dezember 2015 beibehalten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, alle anderen Abwasserleitungen müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.

3. Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.

4. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.

5. Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. Durch einheitliche Anforderungen im Wege einer Rechtsverordnung sollen die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden sowie die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und festgeschrieben werden.

6. Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.

7. Die Landesregierung stellt bis zu zehn Millionen Euro aus dem Förderprogramm „Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung“ für die Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen ist vorgesehen.

8. Das Land NRW wird sich wegen der unzureichenden Vorgaben des Bundesrechts und der unterschiedlichen Auslegungsvarianten in den Ländern bei der Bundesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen. Die Landesregierung schlägt diesen Weg vor und würde dann im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verordnung zur Umsetzung mit diesen Inhalten vorlegen.

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