Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Sanierung eines Asbestdaches - Kosten auch ohne Gutachten abziehbar

Saniert ein Reihenhauseigentümer sein asbesthaltiges Dach allein deshalb, weil sämtliche Nachbarn dies beschlossen haben, und würde im Falle des Verzichts auf eine Sanierung alternativ beim Abschneiden von Asbestplatten Asbest freigesetzt, liegt dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung vor. Da die Gesundheitsschädlichkeit der Freisetzung von Asbest auf gesicherten Erkenntnissen beruhe und allgemein bekannt ist, bedarf es hierfür keines Sachverständigengutachtens. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 12. November 2009, Az. 6 K 2314/07, nicht rechtskräftig, Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, Az. VI R 47/10). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Saniert ein Reihenhauseigentümer sein asbesthaltiges Dach allein deshalb, weil sämtliche Nachbarn dies beschlossen haben, und würde im Falle des Verzichts auf eine Sanierung alternativ beim Abschneiden von Asbestplatten Asbest freigesetzt, liegt dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung vor. Da die Gesundheitsschädlichkeit der Freisetzung von Asbest auf gesicherten Erkenntnissen beruhe und allgemein bekannt ist, bedarf es hierfür keines Sachverständigengutachtens. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 12. November 2009, Az. 6 K 2314/07, nicht rechtskräftig, Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, Az. VI R 47/10). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Streitfall hatte die Eigentümerin die Kosten einer Asbestsanierung des Daches für ihr 1976 errichtetes Reihenhaus als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dabei war das vorhandene Asbestzement-Wellplattendach wegen Korrossionserscheinungen durch eine Ziegeleindeckung ersetzt worden. Die Nachbarn der Klägerin hatten sich dabei gemeinsam für eine Sanierung ihrer Dächer entschieden. Die Funktionsfähigkeit des Daches war indes nicht beeinträchtigt.

Die für die Sanierung entstandenen Kosten in Höhe von mehr als 10.000 Euro machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Das Finanzgericht gestand der Klägerin den Steuerabzug zumindest teilweise zu. Die Asbestsanierung sei zwangsläufig gewesen, die damit im Zusammenhang stehenden Kosten aber nur teilweise steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dadurch, dass sich die Nachbarn für den Austausch der Dachabdeckung entschieden haben, habe die Klägerin nur die Alternative des Abschneidens der Asbestplatten gehabt. Hierdurch wären unweigerlich Asbestfasern freigesetzt worden. Dabei bedürfe es keines Gutachtens über die Schädlichkeit der Freisetzung, so das FG, da die Gesundheitsschädlichkeit von Asbestfasern auf gesicherten Erkenntnissen beruhe. Damit sei die Sanierungsmaßnahme auch zwangsläufig gewesen.

An einer Belastung der Klägerin fehle es aber insoweit, als sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt habe. Dieser Gegenwert bestehe darin, dass die Nutzungsdauer des neuen Daches gegenüber der Restnutzungsdauer des alten, noch funktionsfähigen Daches verlängert sei. Bei der Berechnung des Gegenwertes sei von einer Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren auszugehen. Da das Asbestdach 29 Jahre alt gewesen sei, seien die Kosten für die neue Dacheindeckung nur zum Teil (21/50) zu berücksichtigen gewesen. Zu den Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen zählten außerdem die Entsorgungskosten des Asbestdaches. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der BFH muss sich also demnächst endgültig mit der Frage auseinandersetzen, ob Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines selbstgenutzten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Zwangsläufigkeit der Durchführung der Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen wurde und ob ein Gegenwert zu berücksichtigen ist.

Immobilieneigentümer können sich in vergleichbaren Fallgestaltungen auf das BFH-Verfahren berufen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären. 

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