FG Hessen: Bescheinigung der Kommune ist für Steuerförderung nicht ausreichend

Das Finanzamt ist bei der Gewährung einer Steuervergünstigung für Gebäudeaufwendungen in förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebieten nicht automatisch an eine entsprechende Bescheinigung der Kommune gebunden. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts hervor (Az. 8 K 1754/08). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das Finanzamt ist bei der Gewährung einer Steuervergünstigung für Gebäudeaufwendungen in förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebieten nicht automatisch an eine entsprechende Bescheinigung der Kommune gebunden. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts hervor (Az. 8 K 1754/08). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Geklagt hatten Hauseigentümer, die für ihre im städtischen Sanierungsgebiet gelegene Immobilie die Steuerbegünstigung nach den Paragraphen 10f und 7h des Einkommensteuergesetzes erhalten wollten. Das Finanzamt lehnte das nach Prüfung ab, obwohl die Kläger eine entsprechende Bescheinigung der Stadt vorgelegt hatten.

Das Hessische Finanzgericht versagte nach Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen ebenfalls die Steuerbegünstigung für die Aufwendungen. Denn die Kläger hätten die Modernisierungsmaßnahmen nicht an einer bereits bestehenden Wohnung durchgeführt. Vielmehr hätten sie eine neue Wohneinheit errichtet, was die Steuerförderung ausschließe. Die Bescheinigung der Stadt enthalte insoweit keine das Finanzamt bindende Entscheidung.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des Bundesfinanzhofs: X R 4/12).

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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