Erbschaftsteuer: Ist nach Erbfall eingetretener Schaden am Haus abzugsfähig?

Ein Eigentümer stirbt und vermacht seinem Neffen das Haus. Monate später merkt der Neffe: An dem Gebäude ist ein hoher Schaden entstanden, weil sein Onkel noch zu Lebzeiten einen Fehler gemacht hatte. Der Erblasser hatte also einen Schaden am Gebäude verursacht, den der Erbe jetzt teuer beseitigen muss. Kann er die Kosten von der Erbschaftsteuer absetzen?

Falsches Heizöl geliefert: Erbe bleibt auf Schaden sitzen

Ein Eigentümer stirbt und vermacht seinem Neffen das Haus. Monate später merkt der Neffe: An dem Gebäude ist ein hoher Schaden entstanden, weil sein Onkel noch zu Lebzeiten einen Fehler gemacht hatte. Der Erblasser hatte also einen Schaden am Gebäude verursacht, den der Erbe jetzt teuer beseitigen muss. Kann er die Kosten von der Erbschaftsteuer absetzen?

München. Wer ein Haus erbt, kann unter Umständen eine böse Überraschung erleben. Nämlich dann, wenn sich zeigt: Der verstorbene Eigentümer hatte die Grundlage für Schäden am Gebäude geschaffen – und jetzt, nach seinem Tod, zeigen sich entsprechende Beschädigungen im Haus. Die Beseitigung kostet den Erben viel Geld. Allerdings: Er kann diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie das Gericht kürzlich mitgeteilt hat (Urteil vom 26.07.2017, Az.: II R 33/15).

Der Fall: Ein Mann erbte von seinem Onkel ein Zweifamilienhaus. Darin hatte der Onkel bislang eine Wohnung selbst bewohnt, die andere vermietet. Ein halbes Jahr nach dem Tod des Onkels stellte der Neffe fest: Vor seinem Tod hatte der Onkel für das Gebäude Heizöl gekauft, dessen Qualität von der üblichen abwich. Dadurch war eine große Menge Öl ohne Störungsmeldung aus dem Tank ausgelaufen. Eine Spezialfirma musste das Öl aus dem Auffangbereich im Keller pumpen und entsorgen. Der Raum musste gereinigt und der Öltank ersetzt werden. Insgesamt kostete das knappe 3.800 Euro.

Problematisch: Erblasser verursacht Schaden, der sich erst nach dem Tod zeigt

Als das Finanzamt den Erben später zur Erbschaftsteuer veranlagte, berechnete es eine Steuer von rund 450.000 Euro. Der neue Eigentümer des Hauses wollte die 3.800 Euro Reparaturkosten als Nachlassverbindlichkeit davon abziehen lassen. Doch das Finanzamt verweigerte das. Der Erbe zog dagegen vor Gericht, nachdem sein Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolglos geblieben war.

Das Finanzgericht Münster entschied (Urteil vom 30.04.2015, Az.: 3 K 900/13 Erb): Die Ausgaben zur Reparatur eines Gebäudes könnten nur dann als Erblasserschulden berücksichtigt werden, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung verpflichtet gewesen wäre, den Schaden zu beseitigen. Das war er aber im vorliegenden Fall nicht, weil der Schaden erst nach dem Tod des Eigentümers eingetreten war.

Höchstens eine Wertminderung kommt infrage

Diesem Urteil des Finanzgerichts Münster hat sich nun auch der Bundesfinanzhof angeschlossen – die Richter wiesen die Revision ab. Sie stellten klar: „Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar.“

Der BFH bleibt damit seiner bisherigen Rechtsprechung treu. Allenfalls eine kleine Hoffnung bleibt Betroffenen, wie das Gericht in seinem Urteil schreibt. Wenn sich zu Lebzeiten des Erblassers ein Reparaturbedarf am Gebäude aufgestaut hat, kann das unter Umständen bei der Grundstücksbewertung als Wertminderung eine Berücksichtigung finden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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