Darf man einzelne Mieter zeitweise aus der Waschküche fernhalten?

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen in Mietshäusern bietet immer wieder Anlass für Streitigkeiten. Wenn Mieter beispielsweise die Waschküche zweckentfremden, sieht sich der Vermieter schnell zum Eingreifen gezwungen. Aber wie? Darf er etwa das Schloss auswechseln lassen und einigen Mietern die neuen Schlüssel verweigern? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Amtsgericht in München beschäftigt.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen in Mietshäusern bietet immer wieder Anlass für Streitigkeiten. Wenn Mieter beispielsweise die Waschküche zweckentfremden, sieht sich der Vermieter schnell zum Eingreifen gezwungen. Aber wie? Darf er etwa das Schloss auswechseln lassen und einigen Mietern die neuen Schlüssel verweigern? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Amtsgericht in München beschäftigt.

München. Die Waschküche muss für alle Mieter frei zugänglich sein. Es ist den Mietern nicht zuzumuten, den Schlüssel für den Waschraum jedes Mal bei der Hausverwaltung abzuholen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter verhindern will, dass bestimmte Mieter den Raum weiterhin unangemessen nutzen. So hat das Amtsgericht München bereits im Sommer entschieden – mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig (Urteil vom 12.07.2017, Az.: 452 C 3269/17).

Die Entscheidung fiel im Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und einem Ehepaar, das seit 1976 eine Wohnung bei ihr gemietet hat. Laut Mietvertrag dürfen die Eheleute zum gemeinsamen Gebrauch bestimmte Einrichtungen des Hauses mitbenutzen. Die Vermieterin hatte im Oktober 2016 das Schloss zum Waschraum des Hauses auswechseln lassen, ohne dem Ehepaar einen Schlüssel für das neue Schloss zu geben. Vielmehr sollten sich diese beiden Mieter den Schlüssel jeweils bei Bedarf von der Hausverwaltung ausleihen.

Vermieter tauscht Schloss aus – nach langer Vorgeschichte

Mit dieser ungewöhnlichen Maßnahme reagierte die Vermieterin auf verschiedene Vorfälle. So sollen die Mieter Ende 2013 nach Angaben der Vermieterin schmutzige Stoffwindeln im Waschkeller gewaschen haben, so dass anschließend der ganze Raum desinfiziert werden musste. Sie hätten außerdem das Schloss manipuliert, indem sie den nur von außen sperrenden Schließzylinder umdrehten und sich damit in der Waschküche einschlossen. Im Jahr 2015 hätten die Mieter das Schloss sogar ausgetauscht, um in dem Waschraum Dinge zu lagern. Als sie ein Jahr später wieder ein eigenes Schloss einbauten und damit die anderen Mieter aussperrten, ließ die Vermieterin ihrerseits das Schloss auswechseln.

Die Mieter verklagten die Vermieterin, weil sie wieder einen eigenen Schlüssel und damit ungehinderten Zugang zur Waschküche haben wollten. Sie hätten im Jahr 2013 bloß verschmutzte Regensachen gewaschen. Nach einem Wasserschaden hätte man Dinge im Waschkeller zwischenlagern müssen und hätte das Schloss für einige Tage gewechselt, damit nichts wegkommt. Die Vermieterin hätte damals keinen Ersatzraum zur Verfügung gestellt.

Die Mieterin verwies außerdem darauf, dass sie in Vollzeit arbeitet und ihr Mann gesundheitlich beeinträchtigt ist. Deswegen sei es nicht zumutbar, den Schlüssel mehrmals in der Woche bei der Hausverwaltung auszuleihen, die nur begrenzte Zeit geöffnet hat. Der Richter folgte dieser Argumentation. Er verurteilte die Vermieterin dazu, dem Ehepaar die nötigen Schlüssel für Wasch- und Trockenraum auszuhändigen. Auf Pflichtverletzungen durch die Mieter dürfe ein Vermieter nicht reagieren, indem er den Mietern den Gebrauch von Teilen des Mietobjektes verweigert.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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