BGH-Urteil: Betriebskostenabrechnung wird einfacher - Vermieter einer Eigentumswohnung können Grundsteuer leichter umlegen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 252/12) können Vermieter von Eigentumswohnungen die Grundsteuer leichter auf den Mieter umlegen. Darauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 252/12) können Vermieter von Eigentumswohnungen die Grundsteuer leichter auf den Mieter umlegen. Darauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Nach bisheriger BGH Rechtsprechung musste, wenn vertraglich kein Umlageschlüssel vereinbart war, die Grundsteuer nach der Wohnfläche auf die Mieter umgelegt werden – ein erheblicher Aufwand, der die Kenntnis aller Steuerbescheide einer Wohnungseigentumsanlage voraussetzte. Nunmehr kann der Vermieter den Steuerbetrag, den das Finanzamt für die jeweilige Eigentumswohnung festgesetzt hat, ein zu eins auf den Mieter umlegen. „Für viele Vermieter entfällt nun bürokratischer Ballast. Die Betriebskostenabrechnung wird einfacher, ohne dass eine Partei dadurch benachteiligt wird“, kommentiert der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya, diese BGH-Entscheidung.

In dem zu entscheidenden Fall vertrat der Mieter die Ansicht, die Grundsteuer könne nicht einfach als Betrag in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden, sondern bedürfe einer Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche. Nach Auffassung des BGH liegt jedoch kein Verstoß gegen den vereinbarten Umlagemaßstab vor, wenn der Vermieter den allein auf sein Wohnungseigentum anfallenden und vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerbetrag in die Betriebskostenabrechnung übernimmt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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