BFH: Spekulationssteuer bei Verkauf eines Gartengrundstücks

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn des Verkauf eines bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutztes Grundstück, ohne gleichzeitig die Wohnnutzung aufzugeben, der Spekulationsteuer nach § 23 EStG unterliegt (Az. IX R 48/10). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn des Verkauf eines bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutztes Grundstück, ohne gleichzeitig die Wohnnutzung aufzugeben, der Spekulationsteuer nach § 23 EStG unterliegt (Az. IX R 48/10). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Im Streitfall war es um die Besteuerung eines Gewinns aus einer privaten Grundstücksveräußerung gegangen. Der Kläger hatte 1999 für knapp 1 Million Euro ein mit einem Wohnhaus bebautes fast 4.000 qm großes Grundstück erworben. Dieses nutzte er vorwiegend zu Wohnzwecken. Gleichzeitig kaufte er ein benachbartes Gartengrundstück für circa 350.000 Euro. Die ursprünglich geteilten Grundstücke waren 1994 geteilt worden. 2004 teilte der Kläger das Gartengrundstück in drei eigenständige Grundstücke auf. Einen Teil des so entstandenen Grundstücks veräußerte er daraufhin für mehr als 200.000 Euro. Das Finanzamt behandelte den Verkauf als Spekulationsgeschäft und legte bei der Besteuerung einen Veräußerungsgewinn von etwa 135.000 Euro zugrunde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, beim Erwerb der beiden Grundstücke im Jahr 1999 habe es sich tatsächlich um ein einziges parkähnliches Grundstück gehandelt, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von privaten Spekulationsgewinnen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) vor. Finanzamt und das anschließend angerufene Finanzgericht folgten dem nicht.

Auch der BFH sah die Voraussetzungen für die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des Gartengrundstücks als erfüllt an. Ausgenommen von der Besteuerung privater Immobilienverkäufe seien nur Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liege vor, wenn der Steuerpflichtige ein Objekt selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohne. Dies entspreche dem Zweck der gesetzlichen Freistellung, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe des Wohnsitzes, z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels, zu vermeiden. Könne nur in einer im Gebäude gelegenen Wohnung das „Wohnen“ stattfinden, so möge auch der Grund und Boden mittelbar zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn und soweit er zu dem Gebäude gehöre. Entsprechend sei es vom Gesetzeszweck her geboten, auch den zugehörigen Grund und Boden in die Begünstigung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG mit einzubeziehen. Veräußere ein Steuerpflichtiger sein bisher als Garten genutztes Nachbargrundstück, während er auf dem anderen Grundstück wohnen bleibe, sei der Normzweck der Begünstigung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatzwechsels nicht zu erschweren, nicht erfüllt und die Grundstücksveräußerung steuerbar.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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