BFH: Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Mai 2012 (Az. IX R 2/12) entschieden, dass Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten einbezogen werden können, wenn die Bauleitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sind und das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird. Auf diese Entscheidung weißt Haus & Grund Rheinland hin.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Mai 2012 (Az. IX R 2/12) entschieden, dass Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten einbezogen werden können, wenn die Bauleitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sind und das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird. Auf diese Entscheidung weißt Haus & Grund Rheinland hin.

So entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige ein Mehrfamilienhaus errichtete, es zunächst verkaufen wollte, es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab Fertigstellung vermietete. Solange das Gebäude veräußert werden sollte, waren die während der Bauphase anfallenden Finanzierungsaufwendungen keine vorab entstandenen Werbungskosten. Die Frage stellte sich aber, ob sie insoweit in die Herstellungskosten und damit in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden konnten.

Der BFH bejahte diese Frage. § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) erlaubt den Ansatz von Bauzeitzinsen, also von Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Allerdings gelten die Vorschriften des HGB zunächst nur für bilanzierende Steuerpflichtige: Ihr handelsrechtliches Einbeziehungswahlrecht wird auch einkommensteuerrechtlich anerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die AfA für den Bereich der Überschusseinkünfte indes nach den gleichen Grundsätzen wie für die Gewinneinkünfte zu bestimmen. Da Systematik und Zweck des Gesetzes keine unterschiedliche Auslegung gebieten, können Bauzeitzinsen ganz unabhängig von den während der Herstellungsphase verfolgten Zwecken in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige das fertiggestellte Gebäude dazu nutzt, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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