Aktuelles Urteil: Orgelgeräusche beeinträchtigen Anwohner nicht wesentlich

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die Berufung einer Verdener Grundstückseigentümerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Verden zurück gewiesen und die Abweisung der Klage durch das Landgericht im Ergebnis bestätigt. (AZ: 4 U 199/09). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die Berufung einer Verdener Grundstückseigentümerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Verden zurück gewiesen und die Abweisung der Klage durch das Landgericht im Ergebnis bestätigt. (AZ: 4 U 199/09). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Die Klägerin wohnt seit 1972 in unmittelbarer Nachbarschaft des Verdener Domes. Nach ihrem Eindruck hat sich die Beeinträchtigung durch Geräusche von der Domorgel seit einigen Jahren in einem von der Klägerin als unzumutbar empfundenen Maße gesteigert. Sie klagt daher auf Unterlassung.

Der Senat hat die vom Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme nachgeholt und das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen zur Lärmentwicklung eingeholt sowie sich in einem Ortstermin in Anwesenheit des Sachverständigen persönlich einen Eindruck von den Verhältnissen in der Kirche sowie auf dem Grundstück der Klägerin verschafft. Auf dieser Grundlage hat der Senat die Einwirkungen der Orgelgeräusche als unwesentlich gewürdigt. Sie müssen von der Klägerin damit hingenommen werden. Der Senat hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Gesetz (§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches) keinen Anspruch dar-auf gibt, dass von dem Orgelspiel auf dem Grundstück der Klägerin „überhaupt nicht“ zu hören sein darf. Vielmehr müssen „unwesentlich“ Lärmbeeinträchtigungen hingenommen werden. Nach der Rechtsprechung zu Lärmimmissionen sei bei der Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen nicht das subjektive Lärmempfinden eines Klägers entscheidend sondern es sei darauf abzustellen, ob nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen eine Beeinträchtigung auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Dabei haben die Lärmwerte der „TA Lärm“(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) die Bedeutung, dass bei ihrer Einhaltung in der Regel von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, die in einem nun einmal mit Geräusch verbundenen Miteinander in der menschlichen Gemeinschaft normalerweise hingenommen werden muss. Der Senat hat sich im konkreten Fall auch davon überzeugt, dass über die Einhaltung der Werte hinaus die Geräusche nicht etwa wegen eines besonders unangenehmen Charakters unzumutbar sind. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Damit ist die Sache rechtskräftig.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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