AG Bonn: Geruchsbelästigung als Kündigungsgrund eines Mietvertrages

Das Amtsgericht Bonn hat in seiner Entscheidung (Az.: 201 C 334/13, 2.10.2014) der Räumungsklage einer 89-jährigen Vermieterin stattgegeben. Über dieses Urteil informiert Haus & Grund Rheinland.

Das Amtsgericht Bonn hat in seiner Entscheidung (Az.: 201 C 334/13, 2.10.2014) der Räumungsklage einer 89-jährigen Vermieterin stattgegeben. Über dieses Urteil informiert Haus & Grund Rheinland.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Seit mehr als zwei Jahren beschwerten sich die Mitmieter über den unerträglichen Geruch, der aus der Wohnung eines alleinstehenden Rentners drang. Es rieche aus der Wohnung nach Pferdesalbe, altem Schuhputzzeug und Reinigungsmitteln. Als auch auf eine Abmahnung hin keine Besserung eintrat, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit dem 82-jährigen Mieter, der seit mehr als 50 Jahren in der Wohnung lebte, fristlos.

Das Amtsgericht Bonn hat nun der Vermieterin Recht gegeben. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen, darunter auch vier Mitmieter des Rentners, hat es die behauptete Geruchsbelästigung als bewiesen betrachtet und als Grund für eine jedenfalls fristgerechte Kündigung angesehen. Das hohe Alter des Mieters hat bei der Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung keine Rolle gespielt, aber zur Gewährung einer Räumungsfrist von einem Jahr geführt. 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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