Adventsdeko: Was ist in der Mietwohnung erlaubt, was ist zu viel?

Der Advent steht vor der Tür und viele Menschen dekorieren das eigene Heim. Damit machen sie die dunkle Jahreszeit etwas weniger dunkel und steigern die Vorfreude auf die Weihnachtstage. Aber nicht jeder ist davon begeistert. Vor allem dann, wenn der Nachbar es mit der Deko übertreibt und dauerblinkende Lichterketten den Schlaf rauben. Aber wo ist die Grenze? Was ist erlaubt und was ist zu viel?

Der Advent steht vor der Tür und viele Menschen dekorieren das eigene Heim. Damit machen sie die dunkle Jahreszeit etwas weniger dunkel und steigern die Vorfreude auf die Weihnachtstage. Aber nicht jeder ist davon begeistert. Vor allem dann, wenn der Nachbar es mit der Deko übertreibt und dauerblinkende Lichterketten den Schlaf rauben. Aber wo ist die Grenze? Was ist erlaubt und was ist zu viel?

Düsseldorf. Ein bisschen Dekoration gehört zum Advent einfach dazu. „Jeder Eigentümer oder Mieter darf seine Wohnung mitsamt Fenstern und Balkon so weihnachtlich dekorieren, wie er mag“, sagt Prof. Dr. Peter Rasche, der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland. Das gelte auch für Terrasse oder Garten. Es ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung, eine Lichterkette ins Fenster zu hängen – solange sie nicht mit grellem Blinken den Nachbarn nervt oder ihm den Schlaf raubt.

„Eine Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn das Nachbargrundstück direkt ausgeleuchtet wird oder wenn zu viele Lichterketten direkt in das Schlafzimmerfenster des Nachbarn strahlen“, sagt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. „Wer allerdings den Hausflur mit Zimtsprays einnebelt oder sogar Duftkerzen im Treppenhaus abbrennt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, berichtet Jurist Amaya aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03).

Dekoration der Fassade: Vermieter müssen auf Sicherheit achten

Amayas Empfehlung lautet daher: „Nachbarn sollten auch beim Thema Weihnachtsdeko Rücksicht aufeinander nehmen.“ Der Adventskranz an der Wohnungstür sei unproblematisch. Grundsätzlich gelte laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06): Die Mieter eines Hauses dürfen Gemeinschaftsflächen wie das Treppenhaus mitgestalten. Allerdings müssen sie dabei beachten, dass keine Fluchtwege versperrt oder Nachbarn behindert oder belästigt werden.

Wer Dekorationen an Fassade oder Balkon anbringt, darf die Fassade nicht beschädigen, muss die Deko aber auch sicher befestigen. Wenn dann auch die Nachbarn nicht dadurch gestört werden, ist die Deko in Ordnung. Und wenn eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Fassade hochklettert? „So eine Dekoration lässt sich nicht sicher befestigen, ohne in die Hauswand zu bohren. Das ist eine bauliche Veränderung, der ein Vermieter zustimmen muss, bevor der Mieter sie umsetzen darf“, erklärt Amaya. Sollte der Weihnachtsmann nicht ausreichend befestigt sein und auf die Straße fallen, haftet der Hauseigentümer für dabei entstehende Schäden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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