Vorschläge zur Grundsteuerreform – zwei weitere neue Reformansätze in den Ländern

In die Debatte über eine Neugestaltung der Grundsteuer kommt mehr und mehr Bewegung. Nachdem die „Nordländer“ einen Vorschlag einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer vorgelegt hatten, reagierten die „Südländer“ mit einem Alternativvorschlag. Danach soll die Grundsteuer künftig wertunabhängig allein anhand der Grundstücks- und Gebäudefläche bemessen werden In den vergangenen Tagen wurden noch zwei weitere Vorschläge aus Nordrhein-Westfalen (NRW) und Thüringen bekannt.

In die Debatte über eine Neugestaltung der Grundsteuer kommt mehr und mehr Bewegung. Nachdem die „Nordländer“ einen Vorschlag einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer vorgelegt hatten, reagierten die „Südländer“ mit einem Alternativvorschlag. Danach soll die Grundsteuer künftig wertunabhängig allein anhand der Grundstücks- und Gebäudefläche bemessen werden In den vergangenen Tagen wurden noch zwei weitere Vorschläge aus Nordrhein-Westfalen (NRW) und Thüringen bekannt.

Nomenklaturmodell Thüringen

Das Finanzministerium Thüringens arbeitet aktuell daran, das vor einigen Jahren von Bayern und Rheinland-Pfalz erarbeitete Grundsteuermodell A/B „weiterzuentwickeln“. Da das Modell Bayern / Rheinland-Pfalz in der aktuellen Diskussion der Länder keine Rolle mehr spielt und damit von den Länderfinanzministern auch nicht weiter verfolgt wird, versucht das Land Thüringen einen eigenen Vorschlag auf Basis dieses Modells zu erarbeiten. Das so genannte „Modifizierte Nomenklaturmodell“ hat folgende Eckpunkte:

  • Abschaffung der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  • Einbeziehung von Hofstellen und Wirtschaftsgebäuden in die Grundsteuer B, Bemessungsgrundlage unbebaute Grundstücke: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x 0,5/1000 (Messzahl)

  • Bemessungsgrundlage bebaute Grundstücke: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert + pauschalierter Gebäudewert (Gebäudefläche x Äquivalenzzahl in Abhängigkeit von der Immobilienart: 0,20 Euro für Wohngebäude / 0,40 Euro für Gewerbeimmobilien) x Messzahl,

  • Abschaffung des dreistufigen Erhebungsverfahrens (Einheitswertfeststellung, Grundsteuermessbescheid, Grundsteuerbescheid) durch Kommunalisierung der Grundsteuer,
  • Immobilieneigentümer sollen künftig eine Steueranmeldung abgeben, d. h. anhand einer von der Kommune vorausgefüllten Steuererklärung fehlende Angaben ergänzen.

Universalmodell Nordrhein-Westfalen

Auch NRW belebt mit einem eigenen Vorschlag die Debatte. Hierzu wird ein „Universalmodell“ vorgeschlagen: Als Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer soll der Verkehrswert von Grundvermögen herangezogen werden. Dieser soll nach den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer normierten Bewertungsregeln (§§ 176 ff. BewG) ermittelt werden. Damit sei auch eine vollautomatische Abwicklung der Grundsteuerbemessung möglich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll nicht der Betriebswert als Bemessungsgrundlage gelten, sondern die Grundstückswerte. Auch dieses Modell zielt auf eine vollständige Kommunalisierung der Grundsteuererhebung und auf einen Abbau des dreistufigen Verfahrens ab. Zur Abmilderung von Belastungsverschiebungen zwischen der Alt- und der Neuregelung soll es lange Übergangsfristen geben.

Die Finanzministerkonferenz (FMK) der Länder hat sich in ihrer letzten Sitzung im September 2010 nicht auf ein Modell einigen können. Es bleibt abzuwarten, ob es auf der nächsten Sitzung der FMK im Januar 2011 zu einer Übereinkunft kommt.

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