Mieterstrom: Neuregelung mit Chancen und Risiken für Vermieter

Bislang rechnete es sich für Vermieter kaum, Mieter mit Solarstrom vom eigenen Dach zu versorgen. Seit einer Woche gilt eine Neuregelung, die das ändern soll. Die Politik will damit für die Energiewende das große Potential erschließen, das in der Stromerzeugung auf Mietshaus-Dächern steckt. Vermieter sollten beim Thema Mieterstrom aber gut nachrechnen, rät Haus & Grund Rheinland.

Bislang rechnete es sich für Vermieter kaum, Mieter mit Solarstrom vom eigenen Dach zu versorgen. Seit einer Woche gilt eine Neuregelung, die das ändern soll. Die Politik will damit für die Energiewende das große Potential erschließen, das in der Stromerzeugung auf Mietshaus-Dächern steckt. Vermieter sollten beim Thema Mieterstrom aber gut nachrechnen, rät Haus & Grund Rheinland.

Düsseldorf. Seit letzter Woche (25. Juli) ist die Neuregelung für den Mieterstrom in Kraft. Damit sollen Vermieter gefördert werden, die Solaranlagen auf ihrem Mietshaus installieren und den Strom an die Mieter verkaufen. Die Vermieter bekommen – je nach Größe der Anlage – einen Zuschlag von 3,8 bis 2,2 Cent pro kWh – zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf an die Mieter. Verbrauchen die Mieter den Strom nicht vollständig, wird der Überschuss ins Stromnetz eingespeist. Der Vermieter erhält dafür wie bisher die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG).

„Will ein Vermieter die Mieter mit Strom versorgen, muss er dazu einen Mieterstromvertrag mit ihnen abschließen“, erklärt Prof. Dr. Peter Rasche. Der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland meint: „Das ist potentiell eine interessante Einnahmequelle für Vermieter. Sie können den Strom günstig anbieten, weil er nicht durchs Stromnetz fließt.“ Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer fallen daher nicht an.

Mieter kann nicht langfristig zur Abnahme verpflichtet werden

Allerdings gibt es auch Risiken für den Eigentümer. „Der Mieter kann seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen und mit den üblichen drei Monaten Kündigungsfrist wechseln“, gibt Erik Uwe Amaya zu bedenken. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland stellt fest: „Ein Mieterstromvertrag kann auch nicht mit einem Mietvertrag gekoppelt werden.“ Die Vertragslaufzeit für einen Mieterstromvertrag darf maximal ein Jahr betragen, stillschweigende Verlängerungen sind nicht möglich. „Wer in eine Solaranlage für sein Mietshaus investiert, hat also keine Garantie, dass die Mieter ihm den Strom auch auf lange Sicht abnehmen“, stellt Amaya fest.

Außerdem wichtig: Der Strompreis für Mieterstrom ist gedeckelt. Maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs darf ein Vermieter für den Strom verlangen. „Eigentümer sollten sich daher gut überlegen, ob sich Mieterstrom für sie wirklich rechnet“, rät Amaya. Wer mit dem Gedanken spielt, findet Hilfe und Rat bei den <link _blank internal-link internal link in current>örtlichen Haus & Grund-Vereinen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

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