Mieterhöhung: Vermieter braucht keine schriftliche Zustimmung

Wenn ein Vermieter seinem Mieter eine Mieterhöhung ankündigt, muss er um dessen Zustimmung bitten. Aber muss ein Mieter diese Zustimmung schriftlich erteilen? Oder reicht es aus, wenn er einfach beginnt, regelmäßig ohne Vorbehalt die neu verlangte Miete zu bezahlen? Der BGH hat sich damit jetzt beschäftigt und beschlossen, dass kein Schriftstück nötig ist.

Wenn ein Vermieter seinem Mieter eine Mieterhöhung ankündigt, muss er um dessen Zustimmung bitten. Aber muss ein Mieter diese Zustimmung schriftlich erteilen? Oder reicht es aus, wenn er einfach beginnt, regelmäßig ohne Vorbehalt die neu verlangte Miete zu bezahlen? Der BGH hat sich damit jetzt beschäftigt und beschlossen, dass kein Schriftstück nötig ist.

Karlsruhe. Ein Vermieter benötigt von seinem Mieter keine schriftliche Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Er kann ein entsprechendes Dokument auch nicht einklagen. Vielmehr kann der vermietende Eigentümer die Zustimmung einfach als erteilt  ansehen, wenn der Mieter die geforderte höhere Miete drei Monate lang ohne Vorbehalt gezahlt hat. Das hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden (Beschluss vom 30.01.2018, Az.: VIII ZB 74/16).

In dem vorliegenden Fall hatte die Vermieterin einer Wohnung ihrer Mieterin eine Mietanpassung angekündigt: Zum 1. Februar 2016 sollte die Miete um 47 Euro steigen, inklusive der Vorauszahlung auf die Betriebskosten wären dann 432 Euro monatlich fällig. Die Vermieterin legte ihrem Schreiben gleich einen Vordruck bei, auf dem die Mieterin ihre Zustimmung zur Mieterhöhung erklären sollte.

Die Mieterin sendete den Vordruck nicht zurück – auch Erinnerungen der Vermieterin im Januar und Februar änderten daran nichts. Die Mieterin zahlte aber trotzdem vorbehaltlos im Februar, März und April die geforderte erhöhte Miete von 432 Euro. Die Vermieterin ging aber davon aus, dass sie dennoch eine schriftliche Zustimmung der Mieterin brauchte. Daher zog sie Ende April vor das Amtsgericht, um die Zustimmung einzuklagen.

Mieterhöhung: Vermieter hat keinen Anspruch auf schriftliche Zustimmung

Die Mieterin reagierte umgehend, unterschrieb die Zustimmung – am 2. Mai hielt die Vermieterin das Dokument in Händen. Sie teilte dem Gericht mit, dass der Rechtsstreit sich erledigt habe. Das Amtsgericht stellte der Vermieterin die Kosten des Verfahrens in Rechnung, wogegen diese bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog. Auch die Bundesrichter entschieden: Die Kosten des Verfahrens trägt die Vermieterin. Begründung: Die Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Das wiederum begründeten die Richter in Karlsruhe damit, dass die Mieterin die geforderte höhere Miete drei Monate lang vorbehaltlos gezahlt hatte. Das sei als konkludente Zustimmung zur Mietanpassung zu werten. Der Anspruch der Vermieterin auf eine Zustimmung war damit erfüllt. Der BGH stellte klar: Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung muss der Mieter nicht schriftlich erteilen. Daran ändert auch eine Schriftformklausel im Mietvertrag nichts.

Eine interessante Frage bleibt allerdings offen, weil sie im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielte: Wie oft muss die neue Miete vorbehaltlos gezahlt werden, damit man die Zustimmung zur Mieterhöhung als erteilt ansehen kann? Drei Mal ist offensichtlich ausreichend, ob aber beispielsweise auch schon eine zweimalige Zahlung der Miete als Zustimmung ausgereicht hätte, ließ der BGH offen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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