Haus & Grund Rheinland appelliert an die kommunalen Spitzenverbände: Endlich Satzungen zur Dichtheitsprüfung erlassen

Auf Haus- und Grundstücksbesitzer kommt einiges zu. Bis zum 31. Dezember 2015 müssen alle Grundstücke in NRW mit schmutz- oder mischwasserführenden Leitungen auf Dichtheit überprüft werden. Dies gilt sowohl für kommunale als auch private Anschlussnehmer. Zwar schreibt § 61a Landeswassergesetz NRW die Dichtheitsprüfung für Entwässerungsanlagen vor. Die konkrete Umsetzung hat jedoch durch eine kommunale Entwässerungssatzung zu erfolgen. Hierbei hat die Kommune zum einen die Grenze zwischen öffentlicher Kanalisation und privater Grundstücksentwässerungsanlage zu definieren und andererseits festzulegen, ob die Dichtheitsprüfung per Druckluft oder Videosichtfahrt zu erfolgen hat.

Auf Haus- und Grundstücksbesitzer kommt einiges zu. Bis zum 31. Dezember 2015 müssen alle Grundstücke in NRW mit schmutz- oder mischwasserführenden Leitungen auf Dichtheit überprüft werden. Dies gilt sowohl für kommunale als auch private Anschlussnehmer. Zwar schreibt § 61a Landeswassergesetz NRW die Dichtheitsprüfung für Entwässerungsanlagen vor. Die konkrete Umsetzung hat jedoch durch eine kommunale Entwässerungssatzung zu erfolgen. Hierbei hat die Kommune zum einen die Grenze zwischen öffentlicher Kanalisation und privater Grundstücksentwässerungsanlage zu definieren und andererseits festzulegen, ob die Dichtheitsprüfung per Druckluft oder Videosichtfahrt zu erfolgen hat.

Bislang haben sich die wenigsten Kommunen im Rheinland jedoch mit dieser so wichtigen Thematik auseinandergesetzt. "Je mehr Zeit die Kommune bei der Umsetzung der Satzung vergeudet, desto schwieriger wird es noch einen Termin bei einem zugelassenen Sachkundigen vor dem 31. Dezember 2015 zu bekommen", erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Wolfgang Friedrich.

Nicht oder nicht fristgerecht durchgeführte Dichtheitsprüfungen können dann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Geldbuße kann gemäß § 161 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW bis zu 50.000 Euro betragen. "Bevor die Stadt keine Entwässerungssatzung erlassen hat, sollte aber kein Eigentümer eine Dichtheitsprüfung beauftragen", warnt Wolfgang Friedrich. "Sonst läuft der Grundstückseigentümer Gefahr, dass er zwar eine Dichtheitsprüfung per Videokamerafahrt hat durchführen lassen, aber per Satzung wie z. B. in Köln nur eine Druckluftprüfung erlaubt ist", so Friedrich weiter. Dabei ist die Frage, ob eine Druckprüfung wirklich erforderlich ist oder ob eine Sichtprüfung mittels Videoaufnahmen ausreicht noch längst nicht geklärt. Viele Kommunen sind sich dieser Brisanz nicht bewusst. Gem. § 61a Abs. 5 Landeswassergesetz sind die Gemeinden sogar verpflichtet, über die Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

"Der Städteund Gemeindebund NRW sowie der Deutschen Städtetag NRW müssen hier auf ihre Mitglieder, die Städten und Gemeinden, einwirken, endlich Entwässerungssatzungen zu erlassen, die eine Dichtheitsprüfung mittels Videosichtfahrt ermöglicht, denn die Prüfung per Druckluft schädigt den Kanal erst Recht und ist viel teuerer als die Sichtprüfung", fordert der Landesvorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. "Hilfreich wäre für die Kommunen sicher, wenn deren Interessensverbände Mustersatzungen zur Verfügung stellen würden. Ich habe den Eindruck, dass viele kleinere Kommunen in der Umsetzung etwas überfordert sind", so Rasche weiter.

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