Eigentümer muss Gratiszeitungen vor der Haustür nicht dulden

In vielen Mehrfamilienhäusern liegen die Briefkästen im Hausflur, hinter der Haustür. Die Boten kostenloser Anzeigenblätter legen ihre Druckerzeugnisse in solchen Fällen oft außen am Hauseingang ab. Die Bewohner lesen die Zeitungen oft nicht und nehmen sie nicht mit hinein. Wind und Regen sorgen dann für eine Sauerei im Vorgarten – die am Eigentümer hängen bleibt. Das muss er aber nicht tolerieren.

In vielen Mehrfamilienhäusern liegen die Briefkästen im Hausflur, hinter der Haustür. Die Boten kostenloser Anzeigenblätter legen ihre Druckerzeugnisse in solchen Fällen oft außen am Hauseingang ab. Die Bewohner lesen die Zeitungen oft nicht und nehmen sie nicht mit hinein. Wind und Regen sorgen dann für eine Sauerei im Vorgarten – die am Eigentümer hängen bleibt. Das muss er aber nicht tolerieren.

Düsseldorf. Zusteller dürfen kostenlose Anzeigenblätter nicht einfach vor den Hauseingang eines Mietshauses legen – auch dann nicht, wenn die Briefkästen hinter der Haustür liegen. Zu diesem Urteil ist zumindest das Amtsgericht Magdeburg gelangt – inzwischen ist es rechtskräftig (Urteil vom 29.11.2017, Az.: 150 C 518/17).

Geklagt hatte der Eigentümer eines Mietshauses in der Landeshauptstadt Sachsen-Anhalts. Dort gibt es ein kostenloses Anzeigenblatt, das zweimal wöchentlich erscheint. Die Zusteller konnten die Gratiszeitung im Haus des Klägers nicht in die Briefkästen stecken, weil sich diese hinter der Haustür befanden – und die war häufig verschlossen. Die Boten legten die Zeitungen daher außen am Hauseingang ab.

Es blieb dann am Hauseigentümer hängen, die Blätter wegzuräumen. Oftmals wurden sie vom Regen durchnässt, vom Wind auseinandergerissen und mussten vor dem ganzen Haus aufgeklaubt werden. Das ärgerte den Eigentümer, so dass er die Herausgeberin mehrfach aufforderte, die Zeitungen nicht mehr vor der Tür ablegen zu lassen. Zunächst passierte das auch, doch später riss die alte Unsitte wieder ein. Der Eigentümer zog schließlich entnervt vor Gericht.

Kostenlose Anzeigenblätter: Eigentümer hat Unterlassungsanspruch

Dort bekam er Recht: Es sei ein nicht hinzunehmender Eingriff in sein Eigentum, wenn die Anzeigenblätter immer wieder gegen seinen ausdrücklichen Willen vor die Tür gelegt würden. Insofern sprach das Gericht dem Eigentümer einen Unterlassungsanspruch zu. Das Amtsgericht verwies dabei auf die höherinstanzliche Rechtsprechung zu kostenlosen Handzetteln, die in die gleiche Richtung ging.

Für ein kostenloses Anzeigeblatt gilt nach Ansicht des Amtsgerichts nichts anderes als für Werbezettel. Mehr noch: Das Anzeigeblatt besteht aus mehr Papier als Handzettel, verursacht so eine größere Verschmutzung durch herumfliegende Blätter und einen größeren Aufwand bei der Beseitigung. Am Ende ist dem Urteil zufolge entscheidend, ob die Zusendung gewollt ist oder nicht – und im vorliegenden Fall war sie es eindeutig nicht.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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