Das neue Jahr steht vor der Tür: Was sich ab 1. Januar alles ändert

Das Jahr 2018 bringt einige Änderungen für Eigentümer von Immobilien mit sich. Ganz besonders gilt das für diejenigen, die im neuen Jahr ein neues Haus oder eine Wohnung bauen möchten. Durch die Einführung eines neuen Bauvertragsrechts bekommen Bauherren neue Rechte. Aber auch wer schon ein Haus besitzt und nur die Heizung modernisieren will, muss Neuerungen beachten.

Das Jahr 2018 bringt einige Änderungen für Eigentümer von Immobilien mit sich. Ganz besonders gilt das für diejenigen, die im neuen Jahr ein neues Haus oder eine Wohnung bauen möchten. Durch die Einführung eines neuen Bauvertragsrechts bekommen Bauherren neue Rechte. Aber auch wer schon ein Haus besitzt und nur die Heizung modernisieren will, muss Neuerungen beachten.

Berlin. Für Bauherren bringt das Jahr 2018 gewichtige Änderungen. Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wird die Position von Bauherren, die Verbraucher sind, gegenüber Unternehmen erheblich verbessert. Beispielsweise sieht das Bauvertragsrecht künftig vor, dass der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen während der Bauzeit die geänderte Bauausführung anordnen kann.

Darüber hinaus wurden Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen eingeführt. Verweigert ein Bauherr die Abnahme des Werkes, kann der Bauunternehmer vom Bauherrn verlangen, an einer Zustandsfeststellung mitzuwirken. Speziell für Bauverträge mit Verbrauchern wurden zahlreiche Regelungen aufgenommen. So muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Für deren Inhalt gibt das Gesetz Mindestanforderungen vor.

Neues Bauvertragsrecht stärkt Verbraucher

Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung des Baus enthalten. Dem Verbraucher wird das Recht eingeräumt, den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Für die Zahlung von Abschlägen durch den Verbraucher und für die Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers werden Obergrenzen eingeführt. Außerdem wird der Unternehmer verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits benötigt, und diese Unterlagen an den Verbraucher herauszugeben.

Auch beim Kaufrecht ändert sich einiges: Stellt sich heraus, dass Materialien mangelhaft sind, nachdem diese bestimmungsgemäß verbaut wurden (zum Beispiel Fliesen und Parkett), dann stehen dem Käufer Mangelrechte zu. Im Rahmen der Nacherfüllung hat er auch einen Anspruch gegen den Werkunternehmer auf Ersatz der Kosten für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Materials. Zur Regelung bauvertraglicher Streitigkeiten werden an den Land- und Oberlandesgerichten Kammern für spezielle Sachgebiete unter anderem für Bau- und Architektenrecht eingerichtet.

Neue Bedingungen bei Fördermitteln für Heizungserneuerung

Auch bei der Erneuerung einer Heizung gibt es im Jahr 2018 neue Regeln zu beachten. Wer bei seiner Heizungserneuerung auf erneuerbare Energien setzt und dafür Fördermittel beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen möchte, muss künftig den Förderantrag vor Beginn der Umsetzung der Maßnahme, also vor der Auftragsvergabe, stellen.

Zum Jahreswechsel endet außerdem die Übergangsregelung, welche die Bundesimmissionsschutzverordnung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe aus der Zeit von 1975 bis 1984 festgelegt hat. Die entsprechenden Kamin- und Kachelöfen dürfen dann noch weiterbetrieben werden, wenn sie die aktuellen Grenzwerte einhalten oder aber Umrüstungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Grenzwerte gewährleisten.

ISDN läuft aus: Telefonanschlüsse werden umgestellt

Schließlich hat auch die Telekom für 2018 eine Änderung für einige ihrer Kunden angekündigt. Im Laufe des Jahres 2018 werden die letzten der mehr als 20 Millionen ISDN-Anschlüsse der Deutschen Telekom auf IP-Telefonie umgestellt. Neuere Telefonanlagen und Router sind meist sowohl für ISDN- als auch für IP-Anschlüsse ausgerüstet, so dass nur die Anschlussart neu eingerichtet und der Vertrag entsprechend verändert wird. Bei älteren Anlagen ist eine Umrüstung oft nicht möglich.

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