Benutzungszwang für Wasserversorgung: Ausnahmen für das Wäschewaschen möglich

Die Trinkwasserverordnung verbietet es nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines eigenen Hausbrunnens zu verwenden. Hierauf weist Haus & Grund Rheinland hin. Andererseits verstößt eine landesrechtliche Regelung, die eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage für das „Wäschewaschen“ davon abhängig macht, ob diese Befreiung vom Wasserbezug für den Versorger wirtschaftlich zumutbar ist, weder gegen höherrangiges Bundesrecht noch gegen europarechtliche Vorgaben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az. 8 C 16/08).

Die Trinkwasserverordnung verbietet es nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines eigenen Hausbrunnens zu verwenden. Hierauf weist Haus & Grund Rheinland hin. Andererseits verstößt eine landesrechtliche Regelung, die eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage für das „Wäschewaschen“ davon abhängig macht, ob diese Befreiung vom Wasserbezug für den Versorger wirtschaftlich zumutbar ist, weder gegen höherrangiges Bundesrecht noch gegen europarechtliche Vorgaben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az. 8 C 16/08).

Im Streitfall hatte ein Grundstückseigentümer von seinem Trinkwasserversorger eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung unter anderem für das Wäschewaschen verlangt, da er hierfür Wasser aus dem grundstückseigenen Hausbrunnen verwenden wollte. Nach der Satzung des örtlichen Wasserversorgers bestand durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage grundsätzlich ein Benutzungszwang, und zwar für alle Verwendungszwecke mit Ausnahme der Gartenbewässerung. Von diesem Zwang war nach der Satzung eine Befreiung auszusprechen, wenn für Grundstückseigentümer die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar war. Zusätzlich war eine Befreiung davon abhängig, dass sie für den Wasserversorger wirtschaftlich zumutbar war. Der Wasserversorger lehnte die beantragte Teilbefreiung mit Hinweis auf die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ab. Nach erfolglosem Widerspruch gaben das Verwaltungsgericht und auch das Oberverwaltungsgericht dem Eigentümer Recht. Die TrinkwV verbiete es nicht, zum Waschen Brunnenwasser zu verwenden. Sie gewährleiste nur, dass jedem Haushalt Wasser mit Trinkwasserqualität zu Verfügung stehe. Aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergebe sich nichts anderes. Der Wasserversorger akzeptierte dies nicht, so dass letztlich das BVerwG zu entscheiden hatte.

Die Leipziger Richter urteilten, dass die TrinkwV der begehrten Teilbefreiung vom Wasserbezug nicht entgegenstehe. Zwar könne durch eine entsprechende Satzungsregelung eine Teilbefreiung ausgeschlossen werden, wenn für einen konkreten Verwendungszweck aus Gründen der Volksgesundheit oder zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung ein dringendes öffentliches Bedürfnis für das Beibehalten des Benutzungszwanges bestehe. Außerdem sei der kommunale Satzungsgeber berechtigt, bei der Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwanges eine Teilbefreiung von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorger abhängig zu machen. Im vorliegenden Fall sei diese Unwirtschaftlichkeit allerdings nicht der Grund für die Ablehnung der Teilbefreiung gewesen, sondern der Hinweis auf die TrinkwV. Entgegen der Auffassung des Wasserversorgers ergebe sich aber aus der Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereiches der TrinkwV, dass Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, wie dem Hausbrunnen des Grundstückseigentümers, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser genügen müssten. Die TrinkwV solle lediglich gewährleisten, dass jedem Haushalt Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stehe und diene nicht dazu, das Verbrauchsverhalten der Anschlussnehmer zu reglementieren oder ihnen vorzuschreiben, zu bestimmten Verwendungszwecken nur Trinkwasser zu verwenden. Aus europarechtlichen Vorgaben ergebe sich nichts anderes, so das BVerwG abschließend.

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