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Haus & Grund Rheinland · Aachener Straße 172 · 40223 Düsseldorf · Tel. 0211 / 416 317 60 · info@HausundGrund-Rheinland.de
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      Dichtigkeitsprüfung

      Herzlich Willkommen bei Haus & Grund Rheinland

      Unserem Landesverband Haus & Grund Rheinland gehören 42 Mitgliedsvereine an, die insgesamt ca. 80.000 Mitglieder betreuen. Wir beraten und unterstützen die uns angeschlossenen Vereine im Rheinland und unterhalten zur Wahrung der Belange aller Mitglieder ständige Kontakte zur nordrhein-westfälischen Landesregierung und den gesetzgebenden Körperschaften, Ministerien und Verwaltungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

      Dichtigkeitsprüfung

      Bis zum 31.12.2015 müssen grundsätzlich alle Gründstücke in NRW mit schmutz- oder mischwasserführenden Leitungen auf Dichtheit überprüft werden. Die Kommunen legen die Dichtigkeitsprüfung in einer kommunalen Entwässerungssatzung fest und bestimmen, ob die Dichtigkeitsprüfung per Druckluft oder Videosichtfahrt zu erfolgen hat. Das NRW-Umweltministerium hat einen Erlass verabschiedet, wonach es den Kommunen in bestimmten Ausnahmefällen gestattet ist, die Frist für die erstmalige Dichtheitsprüfung von 2015 auf nunmehr 2023 zu verlängern. »mehr

      Trinkwasserverordnung – Vermieter müssen Warmwasseraufbereitung überprüfen

      Ab dem 1. November 2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Diese beinhaltet grundlegende Änderungen für vermietete Wohnungen in größeren Wohneinheiten mit einer zentralen Anlage zur Bereitung von Warmwasser. Haus & Grund Rheinland informiert. »mehr

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      Startseite » themen » Zensus 2011 – Volkszählung 2.0
      Thema

      Zensus 2011 – Volkszählung 2.0

      Fast ein Vierteljahrhundert nach der letzten Volkszählung wird es in diesem Jahr wieder soweit sein: Dann steht Zensus 2011 vor der Tür. Die Europäische Union plant hiermit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung. Stichtag ist der 9. Mai 2011. Schon Mitte November hat in NRW eine Vor-Befragung von Gebäude- und Wohnungseigentümern begonnen. Die Befragten sind hierbei zur Auskunft verpflichtet.

      Zensus verfolgt zwei zentrale Ziele. Zum einen geht es um die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen Deutschlands. Zum anderen sollen Informationen u. a. zum Wohnraum gewonnen werden. „Aktuelle Einwohnerzahlen sind für den Länderfinanzausgleich, die Einteilung der Bundestagswahlkreise oder auch für die Berechnung des jährlichen Bruttoinlandsprodukts relevant“, erklärt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. Aus den Daten zum Wohnraum, zur Bildung und zum Erwerbsleben möchte man Informationen gewinnen, wie zukünftig die Stadt- und Regionalentwicklung auszusehen hat.

      Zur Gewinnung der Daten stützt sich Zensus 2011 im Gegensatz zu einer traditionellen Volkszählung vor allem auf Verwaltungsregister. Da bis dato die Immobilienbestände in Deutschland allerdings in keinem Register komplett erfasst sind, werden die wohnungswirtschaftlichen Daten durch direkte Befragung der Gebäude- und Wohnungseigentümer erhoben.

      Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen ist als statistisches Landesamt mit dieser Datenerhebung betraut. Hierzu erhalten seit November ca. eine Million Gebäude- und Wohnungseigentümer und -verwalter in Nordrhein-Westfalen Post vom Landesbetrieb Information und Technik. Mit dem Fragebogen soll die Zahl der Gebäude und ggf. die Namen und Anschriften der Eigentümer aus den Registerangaben aktualisiert und korrigiert werden. Post erhalten diejenigen Eigentümer, bei denen Angaben zu Gebäuden und Wohnungen in letzter Zeit gewechselt haben könnten, z. B. bei Gebäuden mit Teileigentum. Die Fragebögen müssen innerhalb von zwei Wochen entweder per Post oder online über das Internet an das Landesamt zurück geschickt werden.

      Diese Aktualisierung des Adressbestandes der Gebäude- und Wohnungseigentümer dient allerdings zunächst nur als Vorbereitung für Zensus 2011. Die eigentliche Gebäude- und Wohnungszählung selbst findet dann erst im Mai 2011 statt. Die Auskünfte, die dort zu erteilen sind, werden beispielsweise die Eigentumsverhältnisse, das Baujahr sowie die Heizungsart betreffen.

      Gem. §§ 6 und 14 ZensG 2011 besteht eine Auskunftspflicht. Auch WEG-Verwalter sind zur Auskunft über ihre zu verwaltenden Wohnungsbestände verpflichtet. Falls dem Verwalter die Auskunft nicht möglich ist, muss dieser zumindest eine Eigentümerliste mit Namen und Anschrift übermitteln. „Wird der Auskunftspflicht nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen, drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro und Zwangsgelder zwischen 10.000 und 50.000 Euro“, sagt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Wolfgang Friedrich.

      Der erste Versuch, Zensus 2011 vor dem Bundesverfassungsgericht zu stoppen, scheiterte bereits per Beschluss am 21. September 2010. Der gemeinnützige Verein zur Förderung des öffentlichen und bewegten und unbewegten Datenverkehrs begründete seine Verfassungsbeschwerde damit, dass die bußgeldbewehrte und zwangsweise durchzusetzende Auskunftspflicht im Rahmen der Befragung von knapp 18 Millionen Immobilieneigentümern zur vorgesehenen Gebäude- und Wohnungszählung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Das Verfassungsorgan nahm die Beschwerde aus formellen Gründen allerdings nicht zur Entscheidung an. Der Verein wendete sich nämlich nur pauschal gegen das Zensus-Gesetz, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen und die Verfassungsverletzung näher auszuführen.

      Weitere Informationen zu Zensus 2011 und Hilfestellung bei der Beantwortung des Fragebogens erhalten Sie als Mitglied bei Ihrem örtlichen Haus & Grund Ortsverein.

      Muster-Fragebogen für Gebäude- und Wohnungseigentümer in NRW
      (PDF; 688 KB)


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