11.01.2006

BGH ermöglicht erhebliche Reduzierung der Kosten der Zwangsräumung

Mit seiner Entscheidung vom 17. November 2005 ( AZ: I ZB 45 /05 ) hat der BGH einen von Haus & Grund seit längerem betroffenen Eigentümern angeratenen Weg zur Reduzierung der Kosten der Zwangsräumung für zulässig erklärt.

Nach diesem Modell, dem sog. "Berliner Modell" kann der Vermieter an sämtlichen in der Mietsache befindlichen  Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen. Wegen dieses Pfandrechts ist ein Abtransport der Sachen des Mieters (zunächst) nicht notwendig, so dass der Vermieter, vom Gerichtsvollzieher die Räumung der Wohnung und die Einräumung des Besitzes an der Wohnung verlangen kann, ohne dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung durch eine Spedition räumen lässt. Auf dieses Weise reduziert sich der Kostenvorschuss, den ein Vermieter der die Zwangsräumung betreiben will  erheblich, da er nur noch für die Kosten des Schlüsseldienstes, ggf. Schlossaustausch etc. einen Vorschuss leisten muss, nicht aber die Räumung der Wohnung. Auf diese Weise können Kosten von rund 3.000 bis 5.000 Euro pro Raum eingespart werden.

Der BGH hat deutlich gemacht, dass es nicht die Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist zu prüfen, was dem Pfandrecht unterliegt und was dem Mieter herauszugeben ist. Dies haben Gerichte zu prüfen, wenn der Schuldner rechtsmittel gegen die Pfändung seiner Sachen einlegt.

Ist der Schuldner mit seinem Rechtsmittel erfolgreich, muss der Vermieter allerdings, die Sachen die nicht dem Pfandrecht unterliegen nicht nur an den Mieter herausgeben sondern in dessen neue Wohnung transportieren (lassen).

BGH-Urteil (PDF, 80 KB)