LG München I: Keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung durch Verteilungsanlage auf 343 Wohneinheiten

Leitet eine Wohnungseigentümergemeinschaft mittels einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunkprogramme über ein Kabelnetz nur an die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft weiter, stellt dies unabhängig von der Anzahl der Wohnungen (hier: 343) keine lizenzpflichtige Kabelweiter

sendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG dar, wenn sich die Wohnungen in einem einheitlichen Gebäude befinden und die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sozial miteinander verbunden sind.

Leitet eine Wohnungseigentümergemeinschaft mittels einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunkprogramme über ein Kabelnetz nur an die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft weiter, stellt dies unabhängig von der Anzahl der Wohnungen (hier: 343) keine lizenzpflichtige Kabelweiter sendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG dar, wenn sich die Wohnungen in einem einheitlichen Gebäude befinden und die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sozial miteinander verbunden sind.

Dies hat das Landgericht München I entschieden und eine Klage der Gema abgewiesen. Es handele sich lediglich um einen organisierten Privatempfang.
Auf dieses Urteil vom 20.02.2013 (Az.: 21 O 16054/12, BeckRS 2013, 12497) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Fernsehen für 343 Wohneinheiten

Die Klägerin, die Gema, forderte von der Beklagten, einer Wohnungseigen-tümergemeinschaft, Auskunft und entgangene Kabelweitersendungsgebühren. Bei dem Wohnhaus der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich um ein einheitliches Gebäude mit 343 Wohneinheiten und mehreren Hausnummern. Die Eigentümergemeinschaft betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird.

Gema verlangt von Wohnungseigentümergemeinschaft Kabelweitersendungs-gebühren

Die Gema wertete dies als lizenzierungspflichtige Kabelweitersendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG. Denn bei mehr als 75 Wohneinheiten handele es sich nicht mehr um einen lizenzfreien organisierten Privatempfang. Die Eigentümergemeinschaft machte dagegen geltend, über das Kabelnetz würden lediglich die Wohnungen ihrer Mitglieder mit Rundfunkprogramm versorgt. Da die Wohnungen in einem einheitlichen Gebäude liegen, dürfe nicht schematisch auf eine bestimmte Anzahl von Wohneinheiten abgestellt werden. Zudem seien die Mitglieder der Eigentümer-
gemeinschaft durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden. Dies zeige sich zum Beispiel darin, dass sie sich regelmäßig zu Eigentümerversammlungen träfen, gemeinsam das hauseigene Schwimmbad mit Sauna nutzten und jährlich gemeinsam ein Fest feierten.

LG: Keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung – Starre Grenze von 75 Wohneinheiten verfassungsrechtlich bedenklich

Das LG hat eine lizenzpflichtige Kabelweitersendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG verneint und die Klage abgewiesen. Die Eigentümergemeinschaft mache durch die von ihr betriebene Kabelanlage geschützte Werke nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Um zwischen lizenzierungspflichtiger Sendetätigkeit und urheberrechtsfreiem Empfang abzugrenzen, sei eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Danach stelle das bloße Verteilen des mit einer Gemeinschaftsantenne aufgefangenen Signals an die einzelnen sozial miteinander verbundenen Wohnungseigentümer in einem einheitlichen Gebäude lediglich einen organisierten Privatempfang dar. Dies gelte auch dann, wenn es sich wie hier um mehr als 75 Wohneinheiten handele. Nach Auffassung des LG führt eine solche Grenze nicht nur zu abwegigen Ergebnissen bei großen Wohnanlagen, sondern begegnet nach im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine gewisse soziale Verbindung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft sah das LG hier gegeben.

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