LG Coburg: Kein Schadensersatz bei Verletzung durch selbst verursachtes Umfallen einer Tür

Das LG Coburg hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einer im Rahmen von Bauarbeiten ausgehängten und sachgemäß aufgestellten Tür abgelehnt mit der Folge, dass eine Raumpflegerin, die bei dem Versuch die angelehnte Tür zur Seite zu schieben verletzt wird, für ihren Schaden selbst haftet. Auf diese Entscheidung (Az. 22 O 619/13 v. 4.3.2014) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das LG Coburg hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einer im Rahmen von Bauarbeiten ausgehängten und sachgemäß aufgestellten Tür abgelehnt mit der Folge, dass eine Raumpflegerin, die bei dem Versuch die angelehnte Tür zur Seite zu schieben verletzt wird, für ihren Schaden selbst haftet. Auf diese Entscheidung (Az. 22 O 619/13 v. 4.3.2014) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin ist Raumpflegerin in einem Kindergarten. Der Beklagte führte als Handwerker dort Baumaßnahmen durch. Der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter hatten die Zugangstür zu einem Waschraum ausgehängt und im Waschraum an die Wand neben dem Eingang angelehnt.

Die Klägerin wollte den Waschraum reinigen. Die Tür einer Toilettenkabine war durch die an die Wand gelehnte Tür blockiert. Daraufhin wollte die Klägerin die angelehnte Tür zur Seite schieben. Dabei fiel die Tür um und der Klägerin auf den Arm. Daraufhin stürzte die Klägerin und geriet teilweise unter die Tür. Später wurde im Krankenhaus ein Bruch des linken Oberarmes diagnostiziert und die Klägerin war etwa 5½ Monate krankgeschrieben. Nach Auffassung der Klägerin hat der Handwerker ihren Unfall verursacht. Deswegen verlangte sie 5.000 Euro Schmerzensgeld und über 3.000 Euro weiteren Schadenersatz.

Der Beklagte war der Meinung, dass er durch das Aushängen der Tür seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe.

Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen. Es bestehe der Grundsatz, dass es kein allgemeines Gebot gebe, andere Personen vor Selbstgefährdungen zu schützen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei daher zu verneinen, so das Landgericht. Das Aushängen einer Tür im Rahmen von Bauarbeiten stelle kein sorgfaltswidriges Verhalten dar. Die ausgehängte und danach angelehnte Tür sei für sich alleine keine Gefahrenquelle. Die Tür sei sachgemäß aufgestellt gewesen und drohte nicht von alleine umzufallen. Gefährlich sei die Situation erst dadurch geworden, dass die Klägerin versucht habe, die Tür zur Seite zu schieben und dann die Kontrolle verlor. Die Klägerin habe mit dieser Handlung eine eigene Gefahr für sich selbst geschaffen, so dass eine Haftung des beklagten Handwerkers ausscheide. Zwar könne ausnahmsweise auch eine Haftung bei sorgfaltswidrigem Verhalten des Geschädigten anerkannt werden, wenn das Fehlverhalten des Geschädigten vorhersehbar sei und nahe liege.

Dann müsse aber noch hinzukommen, dass der Geschädigte die Gefahr nicht selbst erkennen oder steuern könne. Im vorliegenden Fall durfte der Handwerker davon ausgehen, dass jemand, der die angelehnte Tür bewegen möchte, selbst Vorkehrungen zu seinem eigenen Schutz trifft.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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