Für Betriebskostenabrechnung tatsächlicher Verbrauch entscheidend – BGH: Spätere Messbestätigung möglich

Vermieter dürfen für die Betriebskostenabrechnung nicht geeichte Messgeräte verwenden, sofern sie nachweisen können, dass die verwendeten Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 17. November 2010 – Az. VIII ZR 112/10) macht der Verband Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Vermieter dürfen für die Betriebskostenabrechnung nicht geeichte Messgeräte verwenden, sofern sie nachweisen können, dass die verwendeten Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 17. November 2010 – Az. VIII ZR 112/10) macht der Verband Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Durch Vorlage der Bescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle könne beispielsweise nachgewiesen werden, dass die Messwerte innerhalb der Toleranzgrenzen lagen. „Dieses Urteil orientiert sich an der Praxis. Nicht immer erhält der Vermieter zu einem bestimmten Zeitpunkt Zugang zu den Messgeräten, um diese eichen zu lassen. Zudem liefern moderne Messgeräte in aller Regel über einen längeren Zeitraum zuverlässige Werte“, kommentiert Haus & Grund-Mietrechtsexperte Kai Warnecke.

Der Fall: Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung der Beklagten gemietet. Der Wasserzähler der Wohnung war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Nach Auffassung der Kläger hätten die von dem Zähler ermittelten Messwerte nicht für die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen verwendet werden dürfen. Die Beklagten sind der Meinung, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert.

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