Wohnung vermieten: Verwaltungskosten nicht umlagefähig

Die eigenen Immobilien zu verwalten macht eine Menge Arbeit. Da ist es verlockend, diese Arbeit in die Hände von Fachleuten abzugeben. Das kostet allerdings etwas Geld. Lassen sich diese Kosten dann auf den Mieter umlegen, so wie es bei den Betriebskosten möglich ist? Um diese Frage drehte sich jetzt ein Rechtsstreit in Berlin. Das Urteil fiel dabei nicht im Sinne der Vermieterin aus.

Die eigenen Immobilien zu verwalten macht eine Menge Arbeit. Da ist es verlockend, diese Arbeit in die Hände von Fachleuten abzugeben. Das kostet allerdings etwas Geld. Lassen sich diese Kosten dann auf den Mieter umlegen, so wie es bei den Betriebskosten möglich ist? Um diese Frage drehte sich jetzt ein Rechtsstreit in Berlin. Das Urteil fiel dabei nicht im Sinne der Vermieterin aus.

Berlin. Wer eine Wohnung vermietet, darf von seinem Mieter nicht zusätzlich zur Nettokaltmiete und den Betriebskosten noch eine Verwaltungskostenpauschale verlangen. Entsprechende Klauseln in einem Mietvertrag sind unwirksam. Zu dieser Auffassung ist jedenfalls das Landgericht (LG) Berlin in einer Entscheidung gekommen, die jetzt veröffentlicht wurde (Urteil vom 12.10.2017, Az.: 67 S 196/17).

In dem konkreten Fall hatte eine Vermieterin einen Formularmietvertrag mit ihrem Mieter abgeschlossen. Das Dokument sah vor, dass der Mieter neben der Nettokaltmiete und der Betriebskostenvorauszahlung auch 34,38 Euro Verwaltungskostenpauschale zahlen sollte. Nachdem er 18 Monate lang die Pauschale gezahlt hatte – insgesamt etwas über 600 Euro – kam der Mieter zu dem Schluss, dass diese Regelung nicht rechtens sei. Er zog vor Gericht, und verlangte die bereits gezahlten 600 Euro zurück.

Verwaltungskosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten

Das Landgericht (LG) Berlin gab dem Mieter schließlich Recht: Die Klausel über die Verwaltungskosten ist unwirksam. Das Gericht befand: Ein Vermieter kann im Wohnraummietverhältnis nur die Nettokaltmiete vom Mieter verlangen und die Betriebskosten auf diesen umlegen. Andere Kosten wie etwa Verwaltungskosten kann der Vermieter daher nicht auf den Mieter umlegen. Verwaltungskosten können auch nicht als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden: Wie das Gericht feststellte, sind Verwaltungskosten in der Betriebskostenverordnung nicht als umlagefähige Betriebskosten aufgeführt.

Die Vermieterin argumentierte vor Gericht, die Verwaltungskosten seien als Teil der Nettokaltmiete zu verstehen und würden nur gesondert genannt, um die Kalkulation der Kaltmiete transparent zu machen.  Das Gericht ließ das nicht gelten, weil die Mietkaution von der im Mietvertrag angegebenen Nettokaltmiete hergeleitet worden war, ohne die Verwaltungskosten mit zu berücksichtigen. Außerdem seien andere mögliche Aspekte in der Kalkulation der Kaltmiete wie etwa Instandhaltungskosten von der Vermieterin nicht gesondert aufgeführt worden.

Einen bundesweit gültigen Mietvertrag, der keine Klausel über eine Verwaltungskostenpauschale enthält, bekommen Vermieter im Online-Shop der Haus & Grund Rheinland Verlag und Service GmbH. Da in Formularmietverträgen immer auch die Möglichkeit geboten ist, selbst Kostenpunkte einzutragen, die nicht vorgedruckt sind, empfiehlt sich im Zweifelsfall vor dem Abschluss des Mietvertrags eine Rechtsberatung. Mitglieder bekommen eine solche Beratung kostenlos in ihrem örtlichen Haus & Grund-Verein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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