Weniger Bürokratie: Vermieterbescheinigung beim Auszug fällt weg

Es ist ziemlich genau ein Jahr her: Am 1. November 2015 trat das neue Meldegesetz in Kraft. Seither gilt: Wenn ein Mieter aus- oder einzieht, muss der Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung für das Einwohnermeldeamt ausstellen. Damit wollte der Gesetzgeber Scheinanmeldungen verhindern. Zum 1. November 2016 wird das Gesetz wieder geändert.

Es ist ziemlich genau ein Jahr her: Am 1. November 2015 trat das neue Meldegesetz in Kraft. Seither gilt: Wenn ein Mieter aus- oder einzieht, muss der Vermieter eine <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht aenderung-des-melderechts-zum-1-november-2015-wohnungsgeberbestaetigung-bei-an-und-abmeldung-2520 external-link-new-window internal link in current>Wohnungsgeberbestätigung für das Einwohnermeldeamt ausstellen. Damit wollte der Gesetzgeber Scheinanmeldungen verhindern. Zum 1. November 2016 wird das Gesetz wieder geändert.

Düsseldorf. Ab dem 1. November müssen Vermieter beim Auszug ihres Mieters keine Wohnungsgeberbestätigung mehr ausstellen. Das oft auch als „Vermieterbescheinigung“ bezeichnete Dokument ist dann nur noch beim Einzug nötig. Damit will der Gesetzgeber den hohen Verwaltungsaufwand reduzieren. Die Gefahr einer Scheinanmeldung, der das Gesetz entgegenwirken sollte, besteht beim Auszug nicht. Vermieter profitieren durch die Neuregelung von weniger Papierkram im Zuge eines Mieterwechsels.

Die Änderung des Gesetzes regelt auch den Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung beim Einzug neu. Wenn Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind, muss in Zukunft zwar weiterhin der Name des Wohnungseigentümers in der Bescheinigung genannt werden. Seine Anschrift braucht aber nicht mehr auf dem Dokument zu erscheinen. Einzig vom Wohnungsgeber ist weiterhin auch die Anschrift zu nennen.

Wohnungseigentümer können die Bescheinigung auch in elektronischer Form an das zuständige Einwohnermeldeamt leiten. Dem Mieter muss er aber auch in Zukunft ein Papierdokument aushändigen. Der Vermieter hat 14 Tage Zeit, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Damit wird eine Unklarheit im bisherigen Gesetz präzisiert. Der Bundesrat hatte das „Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“ am 23. September verabschiedet. Am 14. Oktober ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt (Nr. 48/2016) verkündet worden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten