Wahlprüfsteine zur NRW-Landtagswahl am 13. Mai - Antworten der SPD

Am 13. Mai wird in NRW ein neuer Landtag gewählt. Haus & Grund Rheinland hat die im Landtag vertretenden Parteien CDU, SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP und die Linke zu immobilienrelevanten Themen befragt. Heute stellt sich die SPD unseren Fragen:

Am 13. Mai wird in NRW ein neuer Landtag gewählt. Haus & Grund Rheinland hat die im Landtag vertretenden Parteien CDU, SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP und die Linke zu immobilienrelevanten Themen befragt. Heute stellt sich die SPD unseren Fragen:

Frage 1: Die Landtagsverwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass § 61 a Landeswassergesetz formell verfassungswidrig ist. Werden Sie daher § 61 a Landeswassergesetz ersatzlos streichen?

Der Parlamentarische Gutachterdienst des Landtags hat im Auftrag der Fraktion Die Linken eine rechtliche Stellungnahme zur Dichtheitsprüfung erarbeitet. Ausarbeitungen des Gutachterdienstes sind Beiträge zur wissenschaftlichen Politikberatung und geben nicht die Meinung des Parlaments und seiner Organe wieder. Die Landesregierung hat im Umweltausschuss des Landtags angekündigt, die Aussagen des Gutachterdienstes ihrerseits rechtlich bewerten zu lassen und hierzu auch eine Stellungnahme des Bundesumweltministeriums einzufordern. Die (verfassungs-)rechtliche Komplexität des Sachverhalts macht eine sorgfältige Prüfung unabweisbar. Allerdings wirft die Ausarbeitung des Gutachterdienstes jetzt schon Fragen auf. Es lässt unberücksichtigt, dass der Bundesgesetzgeber das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Oktober 2011 geändert hat. § 23 Abs. 3 WHG stellt jetzt ausdrücklich klar, dass solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen keinen Gebrauch gemacht hat, die Landesregierungen ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen.

Frage 2:
Sind Sie für die Aussetzung der Dichtheitsprüfung, bis eine bundeseinheitliche Regelung beschlossen worden ist?

Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes verpflichtet Immobilienbesitzer für die Funktionsfähigkeit ihrer privaten Abwasserleitung zu sorgen. Das Land NRW hat deshalb bereits 1995 in der Landesbauordnung geregelt, die Dichtheit von privaten Abwasserkanälen zu prüfen. Mit der Einführung des heute noch geltenden § 61a in das Landeswassergesetz im Jahr 2006 hat die damalige schwarz/gelbe Landesregierung dafür gesorgt, dass in Teilen NRWs die Rechtsunsicherheit über die Umsetzung entstand! Die Dichtheitsprüfung ist als eine Maßnahme zu verstehen, die vergleichbar ist mit der Pflicht zur regel-mäßigen Überprüfung von privaten Heizanlagen, Schornsteinen oder der KFZ-TÜV und ASU. Noch im Sommer 2011 beschloss die CDU gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen einen gemeinsamen Antrag, der alle praktikablen und sozialverträglichen Lösungen beinhaltete, die eine ordentliche Prüfung gewährleistet hätte. Aus rein parteitaktischem Kalkül hat sie sich von diesem Beschluss verabschiedet, um auf den populistischen Zug der FDP aufspringen zu können. Die NRWSPD würde eine Bundesverordnung zur Dichtheitsprüfung begrüßen, weil damit endlich ein bundeseinheitliches Vorgehen gewährleistet wäre. Dies ist die Aufgabe des Bundesumweltministers. Dieser hat sich dazu bisher nicht eindeutig geäußert.

Frage 3:
Sind Sie für eine Dichtheitsprüfung, die nur noch im begründeten Einzelfall erforderlich ist?

Das Vorsorgeprinzip ist das Grundprinzip wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Handelns und prägt das gesamte Wasserrecht. Die Prüfung nach begründetem Einzelfall verstößt gegen dieses Prinzip. Zugleich liefern die Befürworter des „begründeten Einzelfalls“ keinerlei Hinweise oder Kriterien, wie dieser zu definieren und zu handhaben ist. Hier liegt eine Bringschuld. Das Vorsorgeprinzip wird auch in anderen Bereichen wie der TÜV-Prüfung für Automobile oder der Schornsteinprüfung angewandt.

 

Fragen 4 und 5:
In welchen Fällen soll die Dichtheitsprüfung nur noch erforderlich sein? Welche Fristen sehen Sie für die Dichtheitsprüfung vor?

Durch die Auflösung des Landtags sind die eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren nicht mehr existent. In einer zukünftigen Initiative werden wir die Prüfungsverfahren und Prüfungsfristen präzisieren. Dazu gehört, dass die Prüfung von privaten und öffentlichen Kanälen möglichst gleichzeitig vollzogen werden soll und die Fristen entsprechend angepasst werden. Die NRWSPD betont, dass die Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle in Wasserschutzgebieten in absehbarer Zeit durchgeführt sein muss. Wir wollen, dass alle Abwasserkanäle – öffentliche wie private – den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes genügen. Bei der vorgesehenen Änderung des Landeswassergesetzes streben wir eine bürgerfreundliche Lösung an. Für den Fall von sozialen Härten werden wir die Fördermöglichkeiten des Landes ausweiten und klarer regeln.

 

Frage 6:
Sind Sie für die gesetzliche Einführung einer Rauchmelderpflicht?

Die NRWSPD begrüßt die Initiative der Landesregierung, eine Rauchwarnmelderpflicht einzuführen. Aufgrund der Tatsache, dass mehr als zwei Drittel aller Brandopfer an den Folgen einer Rauchvergiftung versterben, ist die Installation von Rauchwarnmeldern ein zudem kostengünstiger Weg das Leben von Menschen zu schützen. Die gesetzgeberische Umsetzung kann im Rahmen der Novellierung der Landesbauordnung erfolgen.

 

Fragen 7 und 8:
Wer soll bei einer Rauchwarnmelderpflicht die Verantwortung für Installation und Wartung tragen – der Eigentümer oder der unmittelbare Besitzer der Wohnung (z.B. der Mieter)?

Ist vorgesehen, dass die Einhaltung der Rauchmelderpflicht durch kommunale Behörden überprüft wird?

Die NRWSPD ist der Auffassung, dass Vermieterinnen und Vermieter die Verantwortung für die Installation von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen tragen müssen. Was die Verpflichtung zur Überwachung der Funktionsfähigkeit (incl. Batterietausch usw.) angeht, sind detaillierte rechtliche und fachliche Prüfungen erforderlich. Die bestehenden Regelungen anderer Länder müssen unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ausgewertet werden. Im Vorfeld einer Gesetzesänderung werden wir, wie bei der SPD gewohnt, Gespräche mit beteiligten Gremien führen.

 

Frage 9:
Halten Sie an der Trinkwasserverordnung in der bisherigen Form fest oder sehen Sie Korrekturen vor?

Die Trinkwasserverordnung liegt in der Zuständigkeit des Bundes. Das Land NRW ist vor allem für den Vollzug der Trinkwasserverordnung zuständig. Dabei gilt es dafür zu sorgen, dass Trinkwasser frei von Krankheitserregern ist und keine gesundheitsschädigenden Eigenschaften aufweist. Sollten entsprechende Risiken eintreten, so sind auch Änderungen der Trinkwasserverordnung notwendig.

 

Frage 10:
Haben Sie vor, eine für alle Gesundheitsämter im Land NRW einheitliche Handlungsanweisung hinsichtlich der Trinkwasserverordnung auszuarbeiten?


Diese Aufgabe steht ebenfalls in der Kompetenz des Bundes. Entsprechende Schritte müsste das zuständige Bundesministerium einleiten.

 

Frage 11:
Werden Sie sich dafür einsetzten, dass die Trinkwasserverordnung zukünftig auf freiwilliger Basis erfolgen soll?

Die Trinkwasserverordnung setzt stark auf das Prinzip der Eigenverantwortung. Dies hat sich bewährt, da die Trinkwasserversorgung und die Qualität des Trinkwassers im Allgemeinen von sehr guter Qualität sind. Allerdings lehnt die SPD eine Umsetzung der Trinkwasserverordnung auf rein freiwilliger Basis ab. Angesichts der Bedeutung des Trinkwassers ist es notwendig, dass dieses Lebensmittel staatlicherseits kontrolliert wird, um die Gesundheitsvorsorge zu sichern.

 

Frage 12:
Sind Sie für verpflichtende energetische Sanierungsmaßnahmen im privaten Gebäudebestand?


Die NRWSPD befürwortet die Praxis der Landesregierung, energetische Sanierungsmaßnahmen im Be-stand im Rahmen ihrer sozialen Wohnraumförderung auf Basis des Landeswohnungsbauvermögens zu unterstützen. Hierbei handelt es sich um eine gezielte Subventionierung klar definierter Maßnahmen und technischer Standards durch vergünstigte Kredite mit einem Zinssatz von 0,5 %. Die NRWSPD ist weiterhin der Ansicht, dass die Standards für die energetische Sanierung nicht ausschließlich am technischen Optimum auszurichten sind. Es gilt gleichermaßen die Wirtschaftlichkeit für Haus- und Wohnungseigentümer, wie auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter zu berücksichtigen.

 

Fragen 13 und 14:
Sind Sie für eine steuerliche Abschreibung von energetischen Sanierungen? Wer soll die Kosten für diese steuerliche Abschreibung übernehmen?

Die NRWSPD hält eine steuerliche Abschreibung von energetischen Sanierungsmaßnahmen nicht nur für sinnvoll, weil dadurch der Anreiz für entsprechende Investitionen verstärkt wird. Die Absetzbarkeit ist auch notwendig, um bezüglich der Erreichung der Klimaschutzziele die dringend erforderliche Massenwirkung zu erreichen. Die NRWSPD unterstützt die Auffassung der Landesregierung, dass steuerliche Vergünsti-gungen des Bundes zur Förderung der energetischen Sanierung nicht zu Lasten der Landeshaushalte gehen dürfen. Derzeit stocken die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss wegen fehlender Verhandlungsbereitschaft seitens der Bundesregierung. Nach Auffassung der NRWSPD muss es eine Kompensati-on der entstehenden Einnahmeausfälle der Länder durch den Bund geben. Die NRWSPD ist zudem der Auffassung, dass die gegenwärtigen Anstrengungen der Bundesregierung zur Förderung der energetischen Sanierung im Verhältnis zu den von ihr festgelegten Klimaschutzzielen bei weitem nicht ausreichend sind.

 

Frage 15:
Sind Sie für die Abschaffung der Kündigungssperrfristverordnung?

Die Kündigungssperrfristverordnung wurde von der schwarz-gelben Landesregierung in der Legislaturperiode von 2005-2010 abgeschafft. Für die NRWSPD ist dies ein sozialer Rückschritt, den wir mit der Wiedereinführung von Kündigungssperrfristen 2011 wieder aufgehoben haben. Die NRWSPD ist der Auffassung, dass landesseitige Kündigungssperrfristen auf Basis des § 577 BGB in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten ein sinnvolles Instrument zum Schutz der Mieterinnen und Mieter sind, um die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum sicherstellen zu können.

 

Frage 16:
Sind Sie für die Wiedereinführung der Zweckentfremdungsverordnung?

Die Zweckentfremdungsverordnung wurde von der schwarz-gelben Landesregierung in der Legislaturperiode von 2005-2010 abgeschafft. Die NRWSPD hat diesen sozialen Rückschritt mit der Wiedereinführung der Möglichkeit von Zweckentfremdungsverboten für Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten im Jahr 2011 korrigiert. Die NRWSPD ist der Auffassung, dass Zweckentfremdungsverbote sinnvolle und wirkungsvolle Mittel sind, um in Wohnungsmarkt-Regionen mit Wohnungsmangel die Umnutzung von Wohnraum zu gewerblichen Räumen zu Lasten des Wohnraumangebotes zu verhindern.

 

Frage 17:
Sind Sie für eine Erhöhung oder Kürzung der Eigentumsförderung?


Die NRWSPD in Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass die zukünftige Eigentumsförderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung auf Basis des Landeswohnungsbauvermögens ein wichtiger Bestandteil der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik ist. Im Zentrum dieser Förderung muss der Eigentumserwerb im Bestand in Kombination mit energetischer Sanierung und Schaffung von Barrierefreiheit stehen. Eine Eigentumsförderung "auf der grünen Wiese" ohne ÖPNV-Bezug und für Bevölkerungsgruppen, die der staatlichen Unterstützung aufgrund ihrer eigenen Finanzkraft nicht bedürfen, hält die SPD für wirtschaftlich unvernünftig, demographisch nicht mehr zeitgemäß und sozialpolitisch nicht notwendig.

 

Fragen 18 und 19:
Sofern der Bundesrat an der Mietrechtsreform beteiligt werden sollte, werden Sie die vorgelegte Mietrechtsreform der Bundesregierung vollumfänglich unterstützen?

Wie stehen Sie konkret zu dem Vorschlag aus der Mietrechtsreform, wonach eine Mietminderung in den ersten drei Monaten einer energetischen Sanierung nicht zulässig sein soll?

Die Fragen können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden, weil sich lediglich ein Referentenentwurf der Bundesregierung in der Verbändeanhörung befindet. Die NRWSPD begrüßt politische Initiativen, die der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung dienen, da es sich dabei um ein gesamtgesellschaftliches Interesse handelt. Neben den rein ökologischen Zielen führen Energieeinsparungen zur Begrenzung des Anstiegs der Betriebskosten der Mieterinnen und Mieter. Somit wird zugleich eine sozialpolitisch sinnvolle Wirkung ermöglicht, sofern dieser Effekt nicht durch Mieterhöhungen überkompensiert wird. Aus Vermieterinteresse sind Maßnahmen der energetischen Modernisierung von Wohngebäuden auch wichtig, weil es zu einer Wertsteigerung und nachhaltigen Verbesserung der Vermietbarkeit der Objekte kommt. Dies voraus geschickt, erwartet die NRWSPD von einer Mietrechtsreform, dass die Kosten gesamtgesellschaftlicher Ziele - wie zum Beispiel des Klimaschutzes - von allen Bürgerinnen und Bürger getragen werden, somit durch Steuergelder bzw. durch steuerliche Abschreibung oder staatliche Zuschüsse. eine Belastung der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer sowie der Mieterinnen und Mieter nur durch die Kosten erfolgt, die unmittelbar zur Senkung des Energieverbrauches des jeweiligen Gebäudes bzw. der jeweiligen Wohnung aufgewendet werden müssen. das bestehende Mietminderungsrecht der Mieterinnen und Mieter auch bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung unangetastet bleibt. Eine rechtssichere Definition energetischer Modernisierungsmaßnahmen erfolgt, die die Abgrenzung zu Instandhaltungs- und Umbaumaßnahmen darstellt. Im Interesse der betroffenen Mieterinnen und Mieter sowie im Interesse einer ausgewogenen Stadtentwicklungspolitik Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass es durch energetische Modernisierungen zu einer finanziellen Überforderung der Mieterinnen und Mieter und infolgedessen zu Verdrängungsmodernisierungen kommt. Energieeinsparungen dürfen demzufolge nicht geringer ausfallen, als die durch energetische Sanierungsmaßnahmen resultierenden Mietanhebungen. es zu einer Erweiterung der Duldungspflicht für Maßnahmen der energetischen Modernisierung kommt. ein erweiterter Kündigungsschutz bei Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt. es zu Regelungen für die vereinfachte Räumung bei Zahlungsrückständen des Mieters kommt, sofern die bestehende Möglichkeit zur nachträglichen Befriedigung des Vermieters erhalten bleibt und eine Abhilfefrist zum Schutz des Mieters vorgesehen wird, wenn dieser – z.B. als Transferempfänger – die Verfristung nicht zu verantworten hat.


Frage 20:
Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um den Erwerb und den Erhalt von Privatem Immobilieneigentum attraktiv zu halten bzw. attraktiver zu machen?

Die NRWSPD ist der Auffassung, dass die zukünftige Eigentumsförderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung auf Basis des Landeswohnungsbauvermögens ein wichtiger Bestandteil der Stadtentwicklungspolitik sein muss. Im Zentrum dieser Förderung muss der Eigentumserwerb im Bestand in Kombination mit energetischer Sanierung und Schaffung von Barrierefreiheit stehen. Fördermittel für den Eigentumserwerb und die energetische Sanierung im Bestand werden zu einem Zinssatz von 0,5 % über die NRW.Bank angeboten. Darüber hinaus gibt es vielfältige zinsgünstige und attraktive Angebote zur Förderung des allgemeinen Eigentumserwerbs auf dem freien Kapitalmarkt sowie über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), so dass es einer zusätzlichen landesseitigen Förderung nicht bedarf.

 

Frage 21:
Welche Maßnahmen planen Sie im Bereich der Stadtentwicklung?

Aus Sicht der NRWSPD sind für die zukünftige Stadtentwicklungspolitik vier Aspekte von besonderer Bedeutung: die Schaffung von neuem preisgünstigem Wohnraum, insbesondere in den Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten die Anpassung des Wohnungsbestandes an die ökologischen Ziele des Klimaschutzes die Anpassung des Wohnungsbestandes an den demographischen Wandel, v.a. durch hinsichtlich der Barrierefreiheit die auskömmliche bundesseitige Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Deutschland zu erhalten. Die Wohn- und Städtebaupolitik in Nordrhein-Westfalen muss nach Auffassung der NRWSPD mit im Zentrum einer präventiven Politik der Daseinsvorsorge stehen. Hierzu ist es erforderlich, dass diese Politik auf die zukünftigen Herausforderungen ausgerichtet wird: Eine vorausschauende Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik braucht integrierte, stadtteilorientierte Handlungsansätze. Deshalb wollen wir die stadtteilorientierte Neuausrichtung der Stadtentwicklungs- und Wohnungspolitik, indem wir vorhandene Förderansätze zusammen führen und enger miteinander verzahnen.

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