Wahlprüfsteine zur NRW-Landtagswahl am 13. Mai - Antworten der Bündnis 90/Die Grünen

Am 13. Mai wird in NRW ein neuer Landtag gewählt. Haus & Grund Rheinland hat die im Landtag vertretenden Parteien CDU, SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, FDP und die Linke zu immobilienrelevanten Themen befragt. Heute stellt sich Bündnis 90/Die Grünen unseren Fragen:

1. Die Landtagsverwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass § 61 a Landeswassergesetz formell verfassungswidrig ist. Werden Sie daher § 61 a Landeswassergesetz ersatzlos streichen?

Die Rechtsauffassung des parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags NRW teilen die Grünen im Ergebnis nicht. Es gibt einige Fragestellungen, die diskussionswürdig sind. Die rechtliche Auf-fassung des parlamentarischen Gutachterdienstes wird einerseits aufgrund der Zugrundelegung des veralteten Gesetzestextes des WHG nicht haltbar sein, andererseits aber auch deshalb nicht, weil sie der Regelungsintention des Bundesgesetzgebers konträr entgegensteht. Über die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragestellungen kann man diskutieren, jedoch sind auch hier die Argumente im Ergebnis nicht überzeugend. Der § 61a LWG wird wohl im Ergebnis als eine Normkonkretisierung zu bewerten sein. Mit unserem zuletzt vorgelegten Gesetzentwurf wollten wir den § 61a LWG streichen und die Abwasserentsorgung im Rahmen einer Funktionsprüfung stärker am Bundesrecht orientieren. Der von CDU vorgelegte Gesetzentwurf hingegen verabschiedete sich endgültig vom Besorgnisgrundsatz (Vorsorgeprinzip). Besonders problematisch ist dies deshalb, da diese Kehrtwendung auch für Wasserschutzgebiete beabsichtigt ist. Im Falle eines Wahlsieges wollen wir als Grüne schnellstmöglich für Rechtssicherheit für alle Beteiligten sorgen und möglichst noch vor der Sommerpause eine Gesetzverabschieden.

 

2. Sind Sie für die Aussetzung der Dichtheitsprüfung, bis eine bundeseinheitliche Regelung beschlossen worden ist?

Nein, s. Beantwortung der ersten Frage. Zurzeit sehen wir § 61 a LWG als eine Normkonkretisierung an. Darüber hinaus verweisen wir auf die Änderung des § 23 Abs. 3 WHG, der wie folgt klarstellt: „Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Abs. 1, auch in Verbindung mit … § 61 Abs. 3 … keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen. …“ bisher hat die Bundesregierung von diesem recht noch keinen Gebrauch gemacht, daher gilt § 61 a LWG weiter. Nach Auffassung der Grünen sollte nach der Konstituierung des Landtags NRW schnellstmöglich eine Gesetzesänderung beschlossen werden, um Rechtssicherheit für alle Betroffenen zu erreichen. Wir fordern als Grüne den fairen Interessenausgleich für alle Betroffene und werden uns auch im neuen Landesparlament entsprechend unserer hier dargelegten Grundüberzeugungen für eine neue gesetzliche Regelung einsetzen.


3. Sind Sie für eine Dichtheitsprüfung, die nur noch im begründeten Einzelfall erforderlich ist?

Die Kanaldichtheitsprüfung, zukünftig Funktionsprüfung, soll vereinfacht werden. Dabei soll, um die Hauseigentümer vor unnötigen Kosten zu bewahren, z.B. teilweise eine vereinfachte TV-Inspektion ausreichend sein. Details und Grundlagen für Fristen kann dabei ein Bildreferenzkatalog für NRW sein.


4. In welchen Fällen soll die Dichtheitsprüfung nur noch erforderlich sein?

Generell müssen die Materialunterschiede der Kanäle berücksichtigt werden. Alte, oft 30 Jahre und ältere Steinzeugrohre sollten kurz- bis mittelfristig geprüft werden. Die Grünen sagen weiterhin sehr deutlich: wir bekennen uns nach wie vor zum Vorsorgegrundsatz – Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Bei der Abänderung des Landeswassergesetzes geht es für uns GRÜNE um einen fairen Ausgleich der Interessen von Hauseigentümer/innen und Gewässerschutz, aber auch um Verlässlichkeit für Kommunen, Handwerker/innen und eben der Eigentümer/innen und es geht nicht zuletzt um den rechtlich stets zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Ausdrückliche Unterstützung erfährt unsere Position in der Sache vom Kanalservice NRW.


5. Welche Fristen sehen Sie für die Dichtheitsprüfung vor?

Über genaue Fristen ist in einem neuen Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden. Grundsätzlich soll die Sanierungsfrist von schadhaften Abwasserleitungen abhängig von der Größe des Schadens und der Was-sermenge sein. Bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen soll grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich sein.

 

6. Sind Sie für die gesetzliche Einführung einer Rauchmelderpflicht?

Ja, diese wollen wir bei der anstehenden Novellierung der Landesbauordnung realisiert sehen.

 

7. Wer soll bei einer Rauchmelderpflicht die Verantwortung für Installation und Wartung tragen – der Eigentümer oder der unmittelbare Besitzer der Wohnung (z. B. Mieter)?

Wie beispielsweise in Hessen sollen die Vermieter/-innen für die Installation, aber die Mieter/-innen für die Wartung verantwortlich sein.

 

8. Ist vorgesehen, dass die Einhaltung der Rauchmelderpflicht durch kommunale Behörden überprüft wird?

Hausbesuche der kommunalen Behörden halten wir derzeit nicht für angezeigt, aber mit einer stärkeren Marktdurchdringung von Rauchmeldern, deren Funktionstüchtigkeit via Funk geprüft werden kann wird sich unseres Erachtens die Frage bald nicht mehr stellen.

 

9. Halten Sie an der Trinkwasserverordnung in der bisherigen Form fest oder sehen Sie Korrekturen vor?

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Darum werden wir unsere zukünftige Politik selbstverständlich am Vorsorgeprinzip (Besorgnisgrundsatz) im Wasserrecht ausrichten. Zur konkreten weiteren Beantwortung dieser Frage weise ich zudem auf die zuständigen Behörden der Landesregierung hin.

 

10. Haben Sie vor, eine für alle Gesundheitsämter im Land NRW einheitliche Handlungsanweisung hinsichtlich der Trinkwasserverordnung auszuarbeiten?

Auch in diesem Zusammenhang weise ich zur Beantwortung ich auf die zuständigen Behörden der Landesregierung hin.

 

11. Werden Sie sich dafür einsetzten, dass die Trinkwasserverordnung zukünftig auf freiwilliger Basis erfolgen soll?

Nein

 

12. Sind Sie für verpflichtende energetische Sanierungsmaßnahmen im privaten Gebäudebestand?

Prinzipiell möchten wir den Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 klimaneutral gestalten, dies heißt, dass wir für den Gebäudebestand stufenweise ab 2020 bei energetischen Sanierungen einen Energieverbrauch von maximal 60 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/qm a) einzuführen wollen. Hier soll eine Übergangsfrist von zehn Jahren für Energiesparstandards im Gebäudebestand gelten, die für denkmalgeschützte Bauten Sonderregelungen einschließt.

 

13. Sind Sie für eine steuerliche Abschreibung von energetischen Sanierungen?

Ja, der Klimaschutz braucht einen Schub bei der energetischen Gebäudesanierung, damit wir unsere Klimaschutzziele erreichen und den Immobilienwert unserer Gebäude sichern und die Nebenkosten begrenzen. Damit der Schub auch Wirkung entfaltet sollte die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit auf 10 Jahre begrenzt werden.

 

14. Wer soll die Kosten für diese steuerliche Abschreibung übernehmen?

Aus Sicht der Kommunen und des Landes NRW ist es nicht nachvollziehbar, dass Länder und Kommen 57 % der Kosten der tragen sollen, aber der Bund über 50 % der zu erwartenden Steuermehreinnahmen erhalten wird. Hier ist der Haushalt mit den größten Handlungsspielräumen in der Verantwortung.

 

15. Sind Sie für die Abschaffung der Kündigungssperrfristverordnung?

Nein, wir waren gegen die Abschaffung der Abschaffung. Eine sozial ausgewogene Wohnungspolitik muss auch die einkommensschwächeren Haushalte im Blick haben, die sich auf angespannten Wohnungsmärkten nicht ohne Weiteres mit adäquatem neuem Wohnraum versorgen können, wenn – berechtigterweise – die Anforderung einer Eigenbedarfsnutzung der Wohnung aufgestellt wird.

 

16. Sind Sie für die Wiedereinführung der Zweckentfremdungsverordnung?

Ende letzten Jahres hat der Landtag den Kommunen die Möglichkeit zum Erlass von Zweckentfremdungsverordnungen eingeräumt, um vor Ort Wohnraum zu sichern. Dies haben wir mitbefördert, denn auch in den Kommunen mit einem angespannten Wohnungsmarkt gibt es größere Leerstände in den Büroimmobilien, so dass die Umwandlung von Büro- in Wohnraum nicht erforderlich ist. Darüber hinaus halten wir gerade in diesen Kommunen einen bewussten Wohnungsleerstand aus sozialen Gründen für nicht angemessen.

 

17. Sind Sie für eine Erhöhung oder Kürzung der Eigentumsförderung?

Die Eigentumsförderung ist in der jetzigen Form ausreichend. Künftig kann es aber sein, dass die Anforderungen bezüglich der Erneuerung von Wohnquartieren einen stärkeren Einsatz der Mittel der sozialen Wohnraumförderung erfordern.

 

18. Sofern der Bundesrat an der Mietrechtsreform beteiligt werden sollte, werden Sie die vorgelegte Mietrechtsreform der Bundesregierung vollumfänglich unterstützen?

Eine Mietrechtsreform muss sozial ausgewogen sein, damit die damit verbundenen Ziele wie energetische Sanierung oder altengerechter Umbau des Gebäudebestandes nicht erforderliche soziale Akzeptanz erhält. Daher wollen wir

  • eine Ausweitung des Mietminderungsrechts auf nicht umgesetzte, jedoch gesetzlich vorgeschriebene Energieeffizienzstandards im Gebäudebereich,
  • die Gewährleistung in § 554 Absatz 2 und § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass durch energetische Modernisierungen Primär- und Endenergie eingespart wird, damit Mieterhöhungen durch Heizkostenersparnisse refinanziert werden können,
  • die Aufnahme des Klimaschutzes in die Interessenabwägung nach § 554 Absatz 2 BGB,
  • die Gewährleistung der Finanzierung durch die Mieterinnen und Mieter, indem die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB auf 9 Prozent abgesenkt und auf die energetische Modernisierung sowie den altersgerechten beziehungsweise barrierefreien Umbau konzentriert wird sowie
  • die Aufnahme der energetischen Gebäudebeschaffenheit in die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 2 BGB.

 

19. Wie stehen Sie konkret zu dem Vorschlag aus der Mietrechtsreform, wonach eine Mietminderung in den ersten drei Monaten einer energetischen Sanierung nicht zulässig sein soll?

Die Privilegierung von energetischen Modernisierungen gegenüber anderen Modernisierungsmaßnahmen bei den Duldungsbestimmungen nach § 554 Absatz 2 BGB sehen wir positiv, aber die Geltendmachung von Härtefällen soll grundsätzlich beibehalten werden. Der Einwand der finanziellen Härte soll aber nicht mehr dazu führen, dass die Maßnahmen verhindert werden, sie wirkt sich nur noch auf die Umlagefähigkeit der Kosten nach § 559 BGB aus.

 

20. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um den Erwerb und den Erhalt von privatem Immobilieneigentum attraktiv zu halten bzw. attraktiver zu machen?

Der demographische Wandel und die Anforderungen an den Klimaschutz stellt die Wohnungswirtschaft vor großen Herausforderungen. Hier wollen wir stärker mit quartiersorientierten Ansätzen eine Modernisierung befördern. Hier wollen wir stark mit der Wohnungswirtschaft und den „kleinen“ Wohnungseigentümer/-innen im Quartier kooperieren. Hier sehen wir das Programm des Landes „Innovationen durch EinzelEigentümer – IdEE“ wie das Programm im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaus „Kooperationen im Quartier – KiQ“ als zukunftsweisend an, damit gerade der Wert der Bestandsimmobilien erhal-ten bleibt.

 

21. Welche Maßnahmen planen Sie im Bereich der Stadtentwicklung?

Schrumpfende Regionen brauchen eine stabile Perspektive, in wachsenden Regionen muss das Wachstum gestaltet werden und in allen Regionen sind etwa 80 % der Gebäude energetische Altbauten, die nur selten wirklich barrierefrei sind. Und in den meisten Fällen liegen die Gebäude in Quartieren, die weder besonders alten- noch kindgerecht sind und ökologisch aufgewertet werden müssten. Diesen Herausfor-derungen wollen wir Rechnung tragen – im Quartier.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten