VG Trier: Eigennützige Grundstücksteilung nicht belohnt

Auch ein Grundstück ohne Zugang zu einer Gemeindestraße kann beitragspflichtig sein, wenn der fehlende Zugang des Grundstücks durch eine rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung veranlasst worden ist. Dies haben die Richter des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 2 K 2263/14.TR vom 18. Juni 2015) entschieden. Über diese Entscheidung informiert Haus & Grund Rheinland.

Auch ein Grundstück ohne Zugang zu einer Gemeindestraße kann beitragspflichtig sein, wenn der fehlende Zugang des Grundstücks durch eine rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung veranlasst worden ist. Dies haben die Richter des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 2 K 2263/14.TR vom 18. Juni 2015) entschieden. Über diese Entscheidung informiert Haus & Grund Rheinland.

Nachdem eine im Eifelkreis Bitburg-Prüm belegene Ortsgemeinde eine Anwohnerversammlung zur Information ihrer Einwohner über eine geplante Ausbaumaßnahme durchgeführt hatte, ließ der Kläger sein ursprünglich bis an die Ausbaustraße angrenzendes Grundstück teilen und verkaufte den an die Straße angrenzenden, kleineren Grundstücksteil an seinen Sohn. Die Beklagte zog den Kläger dennoch zu Ausbaubeiträgen heran, der hiergegen nach erfolglosem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Trier und erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben hat.

Er ist der Auffassung, sein Grundstück sei nicht beitragspflichtig, weil es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides über keinen Zugang zur Ausbaustraße verfügt habe. Die Grundstücksteilung und der Verkauf des an die Ausbaustraße angrenzenden, neu entstandenen Grundstücks an seinen Sohn sei schon seit längerem geplant gewesen, da sein Sohn, der ansonsten über keine Lagermöglichkeiten verfüge, auf diesem Grundstück den Bau einer Garage plane und auch den weiteren Ankauf des benachbarten Grundstückes beabsichtige.

Die Richter der 2. Kammer wiesen die Klage ab und führten in der Urteilsbegründung aus, im konkreten Fall stelle die Grundstücksteilung und der Teilverkauf des Grundstücks einen Missbrauch von Gestaltungsrechten dar, da die vorgenommenen Verfügungen allein zur Vermeidung der Beitragspflicht durchgeführt worden seien. Wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe für diese Ausgestaltung des Grundstücks, die diesem zudem die wirtschaftlich beachtliche Bebaubarkeit genommen habe, seien weder vom Kläger noch von dessen Sohn vorgetragen worden. Vielmehr stelle der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Beklagten, Beiträge erheben zu wollen, und der Grundstücksteilung und -veräußerung durch den Kläger ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung dar. Daher sei zu Recht der Eigentümer des ursprünglichen Grundstückes (vor Teilung und Übertragung) zu einem Beitrag herangezogen worden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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