VG Minden: Windkraftanlage in Porta Westfalica darf gebaut werden

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden (VG Minden) hat den Antrag eines Bürgers aus Porta-Westfalica abgelehnt, mit dem dieser den Bau eines 199 m hohen Windrades verhindern wollte (Az. 11 L 360/13). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden (VG Minden) hat den Antrag eines Bürgers aus Porta-Westfalica abgelehnt, mit dem dieser den Bau eines 199 m hohen Windrades verhindern wollte (Az. 11 L 360/13).  Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes machte der Antragsteller, dessen Wohnhaus ca. 575 m nordöstlich des geplanten Standortes liegt, geltend, dass er durch den Betrieb des Windrades unzumutbaren Immissionen durch Lärm und Schattenwurf ausgesetzt sei, und die Windkraftanlage durch ihre Größe erdrückend wirke. Dem folgte das Gericht nicht.

Nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen seien unzumutbare Immissionen durch Lärm und Schattenwurf nicht zu erwarten bzw. würden durch die im Genehmigungsbescheid vorgesehene Abschaltautomatik ausgeschlossen. Eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage sei am Grundstück des Antragstellers ebenfalls nicht zu erwarten.

Bei einem Abstand zur Anlage, der zwischen dem zwei– und dreifachen der Anlagenhöhe liege (hier: dem 2,889–fachen), bedürfe es insoweit einer Einzelfallprüfung. Diese sei zu Lasten des Antragstellers ausgegangen. Das Gericht hat zum Einen berücksichtigt, dass - vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen - wesentliche Teile der Anlage (45 % der Anlage, ca. ¾ des Turmes) durch den vorhandenen Wald verdeckt sind.

Zum anderen sei es dem Antragsteller zuzumuten, durch eigene, zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch Anpflanzungen auf seinem Grundstück, eine zusätzliche Abschirmwirkung zu erzielen. Hierzu hatte der Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren eine Kostenbeteiligung in Aussicht gestellt.

Das Gericht konnte bei seiner Entscheidung naturschutzrechtliche (Rotmilan), landschaftsschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Aspekte (Kaiser-Wilhelm-Denkmal) nicht berücksichtigen, da sich der Antragsteller als Nachbar hierauf nicht berufen kann. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 11 K 1298/13 anhängig.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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