VG Koblenz: Keine Kostentragungspflicht eines Anliegers für die Besei-tigung kontaminierten Erdreichs aus dem Straßenraum

Die Klägerin hatte bei der beklagten Verbandsgemeinde die Herstellung eines zusätzlichen Kanalhausanschlusses beantragt. Die entstandenen Zusatzkosten durch die Beseitigung von kontaminiertem Abraum muss der Anlieger nicht tragen. Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz (Az.: 3 K 79/14.KO vom 10. November 2014) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die Klägerin hatte bei der beklagten Verbandsgemeinde die Herstellung eines zusätzlichen Kanalhausanschlusses beantragt. Die entstandenen Zusatzkosten durch die Beseitigung von kontaminiertem Abraum muss der Anlieger nicht tragen. Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz (Az.: 3 K 79/14.KO vom 10. November 2014) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das von ihr unterschriebene Antragsformular enthielt den Hinweis, dass die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, auch soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verlegt werden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Während der Durchführung der Arbeiten wurde beim Ausheben des notwendigen Grabens im Straßenraum starker Ölgeruch festgestellt. Der Bodenaushub wurde gesondert zwischengelagert, labortechnisch untersucht und auf eine Deponie verbracht. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte die Beklagte von der Klägerin erstattet. Auch hierbei handele es sich um Kosten, die durch die Herstellung des Kanalhausanschlusses entstanden seien.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Es handele sich zwar grundsätzlich um einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch, der nach Ansicht der Koblenzer Richter jedoch im Einzelfall einer angemessenen Risikobegrenzung bedürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Herstellung des Anschlusses unvorhersehbare Kosten entstünden, die dem begünstigten Grundstückseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar seien.

Ein solcher Fall liege unter anderem vor, wenn – wie hier – die Ursache für die entstandenen Mehrkosten durch das Verhalten eines Dritten gesetzt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Verursacher im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden könne. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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