VG Gelsenkirchen: Nutzung eines Bochumer Grundstücks für einen Kfz-Betrieb durfte untersagt werden

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigte durch Beschluss eine Ordnungsverfügung der Stadt Bochum, mit der dem Antragsteller der Betrieb einer Altautoverwertung nebst dem dazugehörigen Teile- und Kfz-Handel untersagt wurde. Auf diese Entscheidung (Az. 5 L 624/13) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigte durch Beschluss eine Ordnungsverfügung der Stadt Bochum, mit der dem Antragsteller der Betrieb einer Altautoverwertung nebst dem dazugehörigen Teile- und Kfz-Handel untersagt wurde. Auf diese Entscheidung (Az. 5 L 624/13) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Antragsteller nutzte für seinen Betrieb zwei Grundstücke in der Nähe einer Autobahn. Nach den Feststellungen der Kammer wurden in den 1970er Jahren die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Reinigungsmitteln sowie in den 1980er Jahren der Betrieb eines Autokranverleihs immissionsschutzrechtlich bzw. baurechtlich genehmigt.

Eine Genehmigung für eine Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung, zum An- und Verkauf sowie zur Pflege von Kfz und Ersatzteilen oder auch nur zur Lagerung von Kraftfahrzeugen ist niemals erteilt worden. Die in der vergangenen Zeit wiederholt gestellten Bauanträge des Antragstellers wurden bislang nicht genehmigt. Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2013 auf, die „Autoverwertung und An- und Verkauf und Pflege von KfZ und Ersatzteilen“ einzustellen und untersagte daneben die Nutzung der Grundstücke „zum Zwecke des Lagerplatzes und der Autoverwertung“.

In Ihrem Beschluss bestätigte die Kammer die Einschätzung des Bauordnungsamtes, bei der Nutzung handele es sich augenscheinlich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die bislang nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal sei. Allein die fehlende Genehmigung begründe ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Verhinderung der weitern Nutzung. Allein der Umstand, dass der baurechtswidrige Zustand der Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit bekannt sein soll, stehe der Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von drei Tagen zur Befolgung der Ordnungsverfügung erscheine unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als angemessen. Es sei dem Antragsteller bereits seit längerer Zeit bewusst, dass er sein Gewerbe baurechtlich formell illegal betreibe.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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