VG Gelsenkirchen: Nahezu verdoppelte Grundsteuer rechtmäßig

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat in mehreren von insgesamt noch ca. 150 anhängigen Verfahren gegen die Stadt Selm entschieden, dass die Anhebung des Hebesatzes der für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgeblichen Grundsteuer B von bislang 445% auf nunmehr 825% rechtmäßig ist und die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen (Az. 5 K 1137/12). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat in mehreren von insgesamt noch ca. 150 anhängigen Verfahren gegen die Stadt Selm entschieden, dass die Anhebung des Hebesatzes der für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgeblichen Grundsteuer B von bislang 445% auf nunmehr 825% rechtmäßig ist und die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen (Az. 5 K 1137/12). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Kläger machten im Wesentlichen geltend, die auf dem fast verdoppelten Hebesatz beruhende Steuer führe zu einer unzumutbaren Belastung und entfalte eine unzulässige „Erdrosselungswirkung“. Der gewählte Hebesatz sei im bundesweiten Vergleich neuer „Spitzenreiter“ und durch den Rat als Satzungsgeber willkürlich, unsachlich und gleichheitswidrig gewählt worden. Insbesondere habe die Stadt die Gewerbesteuer und die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Gebäude gleichheitswidrig nicht entsprechend angehoben.

Die Kammer führte zur Begründung aus, dass den Gemeinden auch bei der Festsetzung des Hebesatzes seit jeher ein weiter kommunalpolitischer Ermessenspielraum zukomme, der allein durch das Willkürverbot begrenzt sei. Weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige seien daher befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Vorstellungen an die Stelle des hierzu berufenen und entsprechend legitimierten Satzungsgebers zu setzen.

Die Kammer konnte weder eine willkürliche Erhöhung des Hebesatzes feststellen noch eine unverhältnismäßige oder „erdrosselnde“ finanzielle Belastung der Grundeigentümer. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht zu erkennen: Zum einen scheide nach der föderalen Struktur der Bundesrepublik ein Vergleich mit den Hebesätzen anderer Gemeinden von vornherein aus. Zum anderen seien Gewerbesteuer und Grundsteuer A schon kraft Bundesrechts unabhängig von der Grundsteuer B zu betrachten.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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