VG Arnsberg: Grundstückseigentümer muss Feuerwehr-Sirene dulden

Ohne Erfolg blieb vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage der neuen Eigentümerin eines früher als Schule genutzten Hausgrundstücks, die von der Stadt Hagen die Entfernung der auf dem Gebäude angebrachten Feuerwehr-Sirene erreichen wollte. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2012 (Az. 7 K 3053/11) müssen Grundstuckseigentümer eine Feuerwehr-Sirene dulden. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

 

Ohne Erfolg blieb vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage der neuen Eigentümerin eines früher als Schule genutzten Hausgrundstücks, die von der Stadt Hagen die Entfernung der auf dem Gebäude angebrachten Feuerwehr-Sirene erreichen wollte. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2012 (Az. 7 K 3053/11) müssen Grundstuckseigentümer eine Feuerwehr-Sirene dulden. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hatte 2010 von der Stadt die ehemalige Grundschule Hagen-Dahl erworben. In dem früheren Schulgebäude hat sie Seminar-, Behandlungs- und Büroräume eingerichtet. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich seit vielen Jahren eine der drei Feuerwehrsirenen im Ortsteil Dahl. Einen 2011 gestellten Antrag auf Entfernung der Sirene lehnte die Stadt ab. Für die flächendeckende Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr und die Warnung der Bevölkerung vor Gefahren in der Ortslage Dahl seien angesichts der topographischen Verhältnisse drei Sirenen, auch diejenigen auf dem Grundstück der Klägerin, notwendig. Ein öffentliches Gebäude, auf dem eine entsprechende Anlage mit annähernd gleicher Wirkung mit vertretbarem Aufwand installiert werden könnte, stehe nicht zur Verfügung. Dies gelte insbesondere für das Feuerwehrgerätehaus in Dahl. Die geänderte Nutzung des Gebäudes widerspreche dem Standort der Anlage nicht. In der Vergangenheit seien Kinder im Grundschulalter in der Schule ohne körperliche oder seelische Schäden unterrichtet worden, so dass kein nachvollziehbarer Grund erkennbar sei, die Fortbildung von Erwachsenen nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen durchzuführen. Auch die Behandlung von Patienten in einem Gebäude, auf dessen Dach eine Sirene installiert sei, sei ohne Beanstandungen möglich.

Zur Begründung ihrer Klage hatte sich die Klägerin darauf berufen, die Sirene gefährde den wirtschaftlichen Erfolg ihres Nutzungskonzeptes. Außerdem komme die Errichtung der Sirene auf öffentlichen Gebäuden wie dem Feuerwehrgerätehaus in Betracht. Die Kosten und der Aufwand hierfür seien geringer als von der Stadt angegeben.

Das Verwaltungsgericht ist den Argumenten der Klägerin nicht gefolgt. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung seien Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Dies sei Teil der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Die Stadt habe auch ohne Ermessensfehler über den Anspruch der Klägerin auf Überprüfung der gesetzlichen Duldungspflicht und damit auch des Standortes der Sirene entschieden. Dabei habe sie mit sachgerechten Erwägungen eine Verlegung des Standortes abgelehnt. Sie habe sowohl die genehmigte Nutzungsänderung des früheren Schulgebäudes als auch die effektive Sicherung der Einsatzfähigkeit der Rettungskräfte gewürdigt. Dabei habe sie auch berücksichtigt, dass sich die Sirene bereits seit Jahren ohne Beanstandungen an dem bisherigen Standort befinde und dies der Klägerin beim Erwerb des Grundstückes bekannt gewesen sein müsse. Sachgerecht sei auch die Überlegung, dass die Schallbelastung in einem Gebäude, auf dem sich eine Sirene befinde, geringer sei, als wenn der Baukörper durch Schallwellen einer in der Nachbarschaft befindlichen Sirene getroffen werde. Auch die Darlegungen, warum ein anderer Standort, insbesondere das neue Feuerwehrgerätehaus, nicht in Betracht komme, seien nachvollziehbar. Dabei habe die Stadt zu Recht auch finanzielle Erwägungen einbezogen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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