Verwandte helfen beim Hausbau: Sind Beiträge zur Unfallversicherung fällig?

Wer sein Haus in Eigenleistung baut, der kann viel Geld sparen. Allerdings wagen sich an so ein großes Projekt meistens nur solche Bauherren, die Handwerker in der Verwandtschaft haben. Mit deren Unterstützung gelingt der Neubau – allerdings kommen dabei leicht hunderte Arbeitsstunden auf die Familie zu. Ist das noch eine Gefälligkeitsleistung – oder werden Beiträge zur Unfallversicherung fällig?

Wer sein Haus in Eigenleistung baut, der kann viel Geld sparen. Allerdings wagen sich an so ein großes Projekt meistens nur solche Bauherren, die Handwerker in der Verwandtschaft haben. Mit deren Unterstützung gelingt der Neubau – allerdings kommen dabei leicht hunderte Arbeitsstunden auf die Familie zu. Ist das noch eine Gefälligkeitsleistung – oder werden Beiträge zur Unfallversicherung fällig?

Heilbronn. Wenn Verwandte beim Hausbau helfen, müssen die Bauherren für ihre Angehörigen keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Die Hilfe kann vielmehr als Gefälligkeitsleistung eingestuft werden. Das gilt selbst dann, wenn die Angehörigen mehr als 500 Arbeitsstunden auf der Baustelle leisten. Zu dieser Auffassung ist zumindest das Sozialgericht Heilbronn gelangt, wie aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hervorgeht (Urteil vom 15.11.2017, Az.: S 6 U 138/17).

Der Rechtsstreit hatte sich am Bau eines Einfamilienhauses entzündet. Ein Ehepaar hatte das Gebäude samt Garage und Carport in Eigenleistung errichtet. Die Bauarbeiten dauerten von Juni 2012 bis November 2014. In dieser Zeit packten die Väter und Brüder der Bauherren fleißig auf der Baustelle mit an. Immer samstags unterstützen sie ihre Verwandten mit Erd- und Maurerarbeiten genauso wie mit dem Schalungs- und Betonbau. Dabei kamen mehr als 500 Arbeitsstunden zusammen.

Gefälligkeitsleistung für Verwandte: Es gibt kein Stundenlimit

Diese Hilfe wäre für die Bauherren beinahe ziemlich teuer geworden. Denn die Bau-Berufsgenossenschaft kam zu dem Schluss, bei einer so hohen Zahl an Arbeitsstunden handele es sich nicht mehr um eine Gefälligkeit unter Familienmitgliedern. Die Angehörigen hätten erhebliche Handwerksleistungen erbracht und seien insofern wie Beschäftigte für das Ehepaar gewesen. Daher forderte die Berufsgenossenschaft von den Bauherren Beiträge zur Unfallversicherung für die helfenden Verwandten – insgesamt knapp 1.000 Euro.

Die Bauherren klagten gegen die Forderung und bekamen vor dem Sozialgericht Heilbronn tatsächlich Recht. Das Gericht entschied: Bei der Hilfe auf der Baustelle handelte es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten. Eine solche Leistung sei nicht an eine bestimmte Höchstzahl von Arbeitsstunden gebunden. Da sich die Bauarbeiten über lange Zeit hingezogen hatten, habe sich die Arbeitsleistung ohnehin auf nicht einmal dreieinhalb Stunden pro Woche und Helfer summiert, wie das Gericht vorrechnete.

Unter engen Verwandten spricht bei einem solchen Abreitsaufkommen alles dafür, dass es sich hier tatsächlich um einen Gefälligkeitsdienst handelte. Außerdem waren die Arbeiten nach Ansicht des Gerichts auch nicht so gefährlich, dass sie über eine normale Gefälligkeit hinausgegangen wären. Da es sich demnach um eine Gefälligkeitsleistung handelte, waren die Bauarbeiter keine Beschäftigten ihrer Verwandten. Deswegen bestand keine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung. Die Forderung der Berufsgenossenschaft hat das Gericht deswegen einkassiert.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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