Verbändeanhörung im Bauministerium – Haus & Grund Rheinland bezieht klar Stellung: Einbau von Rauchmeldern: Ja! - Gesetzliche Verpflichtung: Nein!

In neun Bundesländern sind Rauchmelder bereits Pflicht. Auch das Land NRW erwägt derzeit die Einführung einer Einbaupflicht. Zu der könnte es noch in diesem Jahr kommen – denn bald schon steht eine Novelle des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts auf der Tagesordnung. Der Landesverband Haus & Grund Rheinland wird sich hierbei für die Interessen der Hauseigentümer, insbesondere der Vermieter, einsetzen, um eine Verpflichtung zu verhindern, solange haftungsrechtliche Fragen unbeantwortet bleiben.

In neun Bundesländern sind Rauchmelder bereits Pflicht. Auch das Land NRW erwägt derzeit die Einführung einer Einbaupflicht. Zu der könnte es noch in diesem Jahr kommen – denn bald schon steht eine Novelle des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts auf der Tagesordnung. Der Landesverband Haus & Grund Rheinland wird sich hierbei für die Interessen der Hauseigentümer, insbesondere der Vermieter, einsetzen, um eine Verpflichtung zu verhindern, solange haftungsrechtliche Fragen unbeantwortet bleiben.

Das Landesministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird am 29. September mit Vertretern der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, der Baukammern, der Versicherungswirtschaft, der Feuerwehren und der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund eine Anhörung über das Pro und Contra einer gesetzlichen Rauchmelderpflicht durchführen. Das Ministerium möchte somit eine Basis schaffen, um Landesbauminister Voigtsberger einen Vorschlag für das weitere Verfahren zu unterbreiten.

Haus & Grund Rheinland ist prinzipiell für die Installation von Rauchmeldern in Wohnungen. Zum einen können Rauchmelder Leben retten. „Denn Todesursache ist bei Wohnungsbränden weniger das Feuer, als vielmehr die damit verbundene Rauchentwicklung“, erklärt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. „Besonders heimtückisch daran ist, dass gerade schlafende Bewohner kaum eine Chance haben, den Rauch rechtzeitig zu bemerken“, so Rasche. Zum anderen kann die rechtzeitige Warnung durch einen Rauchmelder größere Schäden an der Gebäudesubstanz verhindern.

Allerdings lehnt Haus & Grund Rheinland eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern ab. „Zu viele Fragen, vor allem in haftungsrechtlicher Hinsicht, werden auch bei einer gesetzlichen Normierung offen bleiben“, befürchtet der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. „Mit einer Einbaupflicht würde lediglich ein weiteres überflüssiges bürokratisches Instrumentarium geschaffen“, warnt Amaya. Schlicht und einfach auch, weil die Bauaufsichtsbehörden mangels Personal ohnehin nicht überprüfen können, ob die Rauchmelder tatsächlich in den Wohnungen installiert worden sind – was die zuständigen Politiker auch genau wissen.

Hinzu kommen weitere Unklarheiten. Die fangen schon mit der Frage an, ob eine fachgerechte Montage erforderlich ist oder ob dies der Mieter, Eigentümer bzw. Hausmeister durchführen darf. „Ein Laie wird nicht ohne weiteres wissen, wo ein Rauchmelder aus physikalischen und technischen Gründen am besten platziert werden muss“, so Amaya. Darüber hinaus müsste geklärt werden, ob eine fachgerechte Wartung durch einen professionellen Dienstleister vorausgesetzt werden muss, der die Überprüfungen dokumentiert, oder ob auch hier dem Eigentümer bzw. Mieter die Wartung überlassen werden kann.

Und nicht zuletzt bliebe die Frage ungeklärt, wer die Kosten für einen Fehlalarm, der einen Feuerwehreinsatz auslöst oder sogar den gewaltsamen Zutritt der Feuerwehr in die Wohnung verursacht, letztendlich trägt.

Schließlich werden sich die Gerichte damit auseinandersetzen müssen, ob die Wartungskosten tatsächlich den „Sonstigen Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV zugeordnet und damit grundsätzlich umlagefähig gestellt werden könnten, wie es das Amtsgericht Lübeck (Az. 21 C 1668/07) entschieden hat, oder ob dies insbesondere bei Altmietverträgen nicht der Fall ist.

Sofern sich eine gesetzliche Normierung einer Rauchmelderpflicht in NRW am Ende aber nicht verhindern lassen sollte, favorisiert der Landesverband Haus & Grund Rheinland eine Regelung nach dem Vorbild Mecklenburg-Vorpommerns. Danach ist in Wohnungseigentümer-Anlagen und insbesondere bei vermieteten Wohnungen entsprechend § 48 Abs. 3 Bauordnung Mecklenburg-Vorpommern der Wohnungsbesitzer und nicht der Eigentümer der Wohnung bzw. des Hauses zum Einbau eines Rauchmelders zu verpflichten sowie die jährliche Wartung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Vermieter nachzuweisen.

Unabhängig von der aktuellen Debatte würde sich Haus & Grund Rheinland aber in jedem Fall an einer Kampagne zum Einbau von Rauchmeldern auf freiwilliger Basis beteiligen. „Denn eines steht fest: Rauchmelder retten Leben“, sagt Prof. Dr. Peter Rasche.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten