Urteil BVerwG: Keine Erledigung einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass sich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht erledigt (BVerwG 4 C 10.10). Die Zurückstellung eines Bauantrags ist ein Institut des Baurechts, das die Baugenehmigungsbehörde berechtigt, ein Baugenehmigungsverfahren befristet auszusetzen. Auf diese Ent-scheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass sich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht erledigt (BVerwG 4 C 10.10). Die Zurückstellung eines Bauantrags ist ein Institut des Baurechts, das die Baugenehmigungsbehörde berechtigt, ein Baugenehmigungsverfahren befristet auszusetzen. Auf diese Ent-scheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde: Die Klägerin, ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, beantragte eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmittel-discountmarkts. Die beklagte Stadt stellte den Bauantrag für ein Jahr zurück, weil sie den Bebauungsplan so ändern wollte, dass das Vorhaben der Klägerin nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Klägerin legte gegen die Zurückstellung Widerspruch ein und erhob, nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten seit Eingang bei der Beklagten nicht beschieden worden war, Untätigkeitsklage. Während des gerichtlichen Verfahrens ordnete die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, mit der sie festgestellt wissen will, dass sie bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides einen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens hatte. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. Die Verpflichtungsklage hatte sich zum Zeitpunkt der Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erledigt, weil der Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens noch offen war. Hinweis:
Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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