Urteil: Anliegerbeiträge für Straßenausbau nicht steuerlich absetzbar

Für viele Eigentümer sind sie ein gefürchtetes Ärgernis: Die Beiträge zum Straßenausbau. Immerhin verlangen die Gemeinden den Anliegern oft auch größere fünfstellige Summen ab. In Rheinland-Pfalz hat jetzt eine Eigentümerin versucht, die Kosten zumindest teilweise von der Steuer abzusetzen – als haushaltsnahe Handwerkerleistung. Das Finanzgericht des Landes sah die Sache jedoch anders.

Für viele Eigentümer sind sie ein gefürchtetes Ärgernis: Die Beiträge zum Straßenausbau. Immerhin verlangen die Gemeinden den Anliegern oft auch größere fünfstellige Summen ab. In Rheinland-Pfalz hat jetzt eine Eigentümerin versucht, die Kosten zumindest teilweise von der Steuer abzusetzen – als haushaltsnahe Handwerkerleistung. Das Finanzgericht des Landes sah die Sache jedoch anders.

Neustadt an der Weinstraße. Wenn Anlieger einen Beitrag zum Ausbau von Straßenbeleuchtung oder Gehwegen an ihrem Grundstück leisten müssen, handelt es sich dabei nicht um eine haushaltsnahe Handwerkerleistung. Daher kann ein Hauseigentümer die darin enthaltenen Lohnkosten nicht von der Einkommensteuer absetzen. So hat jedenfalls das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 18.10.2017, Az.: 1 K 1650/17).

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Grundstücks im Landkreis Cochem-Zell. Im Jahr 2015 musste sie rund 8.700 Euro an Vorausleistungen zahlen – für wiederkehrende Beiträge zum Ausbau von Gehwegen und der Straßenbeleuchtung in ihrer Straße. Die Eigentümerin schätzte, dass in diesem Betrag rund 5.300 Euro Lohnkosten enthalten waren. Diesen Betrag gab sie in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung an.

Gehweg und Straßenbeleuchtung sind für alle da – nicht nur für einen Haushalt

Das Finanzamt hielt das für nicht gerechtfertigt und verweigerte eine entsprechende Steuerermäßigung. Dagegen zog die Eigentümerin vor Gericht. Das Finanzgericht des Landes Rheinland-Pfalz urteilte aber schließlich im Sinne des Finanzamtes. Das Gericht stellte zwar fest, dass es inzwischen – nach verschiedenen Urteilen zu diesem Thema – anerkannte Praxis ist, haushaltsnahe Leistungen nicht mehr streng an die Grundstücksgrenzen zu knüpfen. Vielmehr wird der „Haushalt“ heute räumlich-funktional definiert. So können Eigentümerwie berichtet – etwa auch Kosten für den Winterdienst auf an das Grundstück grenzenden Gehwegen von der Steuer absetzen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Grenze des steuerlich Absetzbaren jedoch als überschritten an. Die Straßenbeleuchtung und der Gehweg dienten der Allgemeinheit und seien insofern unabhängig vom Haushalt der betroffenen Eigentümerin. Als Beleg dafür wertete das Gericht auch die Tatsache, dass der Gehweg in diesem Fall nicht direkt vor dem Haus der Klägerin, sondern auf der anderen Straßenseite ausgebaut worden war. Ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Haushalt der Klägerin sei deswegen nicht vorhanden, schreibt das Gericht.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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