Spekulationssteuer für Immobilienverkäufe: BMF nimmt Stellung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt in einem Anwendungsschreiben an die Obersten Finanzdirektionen der Länder vom 20. Dezember 2010 die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010, das die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobiliengeschäfte teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt in einem Anwendungsschreiben an die Obersten Finanzdirektionen der Länder vom 20. Dezember 2010 die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010, das die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobiliengeschäfte teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte.

Dabei wird zwischen drei Fällen von Spekulationsgeschäften unterschieden, die auf alle noch offenen Steuerfestsetzungen anzuwenden sind:

Veräußerungsgeschäfte vor dem 1. April 1999, bei denen die „alte“ zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war: In diesen Fällen bleibt der Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien steuerfrei, soweit die Verkaufsverträge zwischen dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. April 1999 abgeschlossen worden waren.

Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999, bei denen die „alte“ zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war: In diesen Fällen sollen die Gewinne in einen steuerfreien Teil und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen sein, soweit die Verkaufsverträge nach dem 31. März 1999 abgeschlossen worden waren. Veräußerungsverluste sind dagegen ohne Aufteilung zu berücksichtigen. Einzelheiten zur Aufteilung finden sich im BMF-Schreiben.

Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999, bei denen die „alte“ zweijährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war: In diesen Fällen sollen Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien voll steuerpflichtig sein.

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