Solidaritätszuschlag bleibt – Bundesverfassungsgericht weist Vorlage zurück

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 8. September 2010, Az. 2 BvL 3/10). Damit bleibt es vorerst bei der dauerhaften Erhebung der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer. Die Vorlage des niedersächsischen FG sei unzulässig, weil sich das Gericht nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinander gesetzt habe. Bereits im Jahr 1972 habe sich das Verfassungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben befasst und unter anderem entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen einer Ergänzungsabgabe gehöre. Mit dieser Rechtsprechung habe sich das FG näher auseinandersetzen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 8. September 2010, Az. 2 BvL 3/10). Damit bleibt es vorerst bei der dauerhaften Erhebung der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer. Die Vorlage des niedersächsischen FG sei unzulässig, weil sich das Gericht nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinander gesetzt habe. Bereits im Jahr 1972 habe sich das Verfassungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben befasst und unter anderem entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen einer Ergänzungsabgabe gehöre. Mit dieser Rechtsprechung habe sich das FG näher auseinandersetzen müssen.

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