Schwarzarbeit lohnt nicht - BGH: Dem Auftraggeber stehen keine Gewährleistungsansprüche zu

Werden Werkleistungen auf der Grundlage einer Vereinbarung erbracht, wonach der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer zu zahlen ist (Schwarzarbeit), kann der Auftraggeber bei einer mangelhaften Leistung keine Mangelbeseitigung verlangen. Der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ungültig. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 6/13) weist Haus & Grund Rheinland hin.

Werden Werkleistungen auf der Grundlage einer Vereinbarung erbracht, wonach der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer zu zahlen ist (Schwarzarbeit), kann der Auftraggeber bei einer mangelhaften Leistung keine Mangelbeseitigung verlangen. Der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ungültig. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 6/13) weist Haus & Grund Rheinland hin.

In dem zu entscheidenden Fall ließ sich die Eigentümerin eines Grundstücks von dem beklagten Handwerker ihre Auffahrt pflastern. Die Barzahlung sollte ohne Rechnung und ohne Abfuhr von Umsatzsteuer erfolgen. Der Unternehmer weigerte sich, die monierten Mängel zu beseitigen. Die Eigentümerin klagte auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten. Der BGH lehnte den Anspruch ab, weil aus einem nichtigen Werkvertrag keine Mängelansprüche erwachsen können.

„Die Kosten, die für die Beseitigung von Mängeln erforderlich werden, sind häufig ungleich höher, als die ersparte Umsatzsteuer“, warnt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland.

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