OVG Rheinland-Pfalz: Stadt darf sichergestellte Häuser nicht verwerten

Die Stadt Mainz kann zwei von ihr sichergestellte Wohnhäuser, die wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung und an den Brandschutz nicht mehr genutzt werden dürfen, nicht verwerten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az: 8 A 10236/12.OVG und 8 A 10253/12.OVG). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die Stadt Mainz kann zwei von ihr sichergestellte Wohnhäuser, die wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung und an den Brandschutz nicht mehr genutzt werden dürfen, nicht verwerten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az: 8 A 10236/12.OVG und 8 A 10253/12.OVG). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Kläger sind Miteigentümer bzw. Verwalter zweier Häuser in der Mainzer Neustadt. Nachdem mehrere Verfügungen der Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung baulicher Mängel nicht erfüllt worden waren, wurden die Häuser aufgrund polizeirechtlicher Verfügungen vom Oktober 2008 sichergestellt und in Verwahrung genommen.

Durch Bescheide vom November 2010 ordnete die Stadt zur Vermeidung weiterer hoher Verwahrungskosten die Verwertung der beiden Häuser an, die durch öffentliche Versteigerung erfolgen solle. Ort und Zeit der Versteigerung werde den Klägern jedoch nicht mitgeteilt, um den Erfolg der Verwertung nicht zu gefährden. Die hiergegen eingelegten Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab den Berufungen der Kläger statt und hob die Verwertungsanordnungen der Stadt auf.

Die Verwertungsanordnungen könnten entgegen der Auffassung der Stadt nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden, da die entsprechenden Bestimmungen nur auf die Verwertung beweglicher Sachen, nicht jedoch von Immobilien zugeschnitten seien. Die Versteigerung von Grundstücken stelle einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar, die in der Wirkung einer Enteignung gleichkomme. Deshalb sei sie verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften erlassen habe, die eine unverhältnismäßige Verschleuderung von Grundeigentum verhindere. Solche Vorschriften, wie sie etwa das Zwangsversteigerungsgesetz enthalte, fehlten in den Bestimmungen des Polizeirechts über die Verwertung sichergestellter (beweglicher) Gegenstände. Dies gelte insbesondere für den zwangsversteigerungsrechtlichen Anspruch des Schuldners auf Anwesenheit und Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Versteigerungstermin.

Damit blieben der Stadt zur Beseitigung der Missstände, welche von den Häusern der Kläger ausgingen, nur die Befugnisse nach den baurechtlichen Regelungen. Soweit danach die Gefahr bestehe, dass letztlich die Allgemeinheit die Kosten einer Mängelbeseitigung durch die Stadt tragen müssten, weil ein Regress bei den Grundstückseigentümern nicht realisiert werden könne, sei allein der Gesetzgeber berufen, andere Möglichkeiten für einen zwangsweisen Zugriff auf verwahrloste Immobilien zu schaffen. Eine dahingehende rechtspolitische Diskussion werde bereits lebhaft geführt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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