OLG Koblenz: Hauseigentümer erhält Entschädigung für massive Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten

Ein Hauseigentümer wird die massiven Schäden an seinem Gebäude zu einem großen Teil ersetzt bekommen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in einem Urteil entschieden, dass die Gebäudeschäden zu einem großen Teil durch in den 90er Jahren fehlerhaft ausgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sind. Der Senat hat nach intensiver Beweisaufnahme festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen die ausführende Baufirma zusteht (Az: 1 U 379/06). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Ein Hauseigentümer wird die massiven Schäden an seinem Gebäude zu einem großen Teil ersetzt bekommen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in einem Urteil entschieden, dass die Gebäudeschäden zu einem großen Teil durch in den 90er Jahren fehlerhaft ausgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sind. Der Senat hat nach intensiver Beweisaufnahme festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen die ausführende Baufirma zusteht (Az: 1 U 379/06). Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Der Kläger begehrte als Eigentümer eines Hauses von der Verbandsgemeinde und einer hessischen Baufirma den Ersatz von Schäden, die ihm durch Mitte der 90er Jahre durchgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sein sollen. Er war der Ansicht, die im Auftrag der Verbandsgemeinde durchgeführten Arbeiten hätten den Grundwasserspiegel derart gesenkt, dass sich sein Haus gesetzt habe und erhebliche Risse entstanden seien. Die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass bei den Kanalarbeiten keine hinreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern sollen. Die beklagte Baufirma und die beklagte Verbandsgemeinde hatten entgegen gehalten, die Kanalarbeiten hätten die Schäden am Haus des Klägers nicht verursacht. Vielmehr handele es sich um Altschäden, die auf eine unzureichende Gründung des Hauses zurückzuführen seien. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Schäden ihre Ursache in den Kanalarbeiten hätten. Mit der Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren im Wesentlichen weiterverfolgt. Der Senat hat nun ausgeführt, die erforderlichen Querriegel seien teilweise planwidrig unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt worden. Der Sachverständige habe die geplanten und angeblich fachlich ordnungsgemäß eingebauten Querriegel bei seinen Untersuchungen vor Ort – die auch die Öffnung einer Bundesstraße beinhalteten – nicht feststellen können.

Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten habe ein Absenken des Grundwassers bewirkt, wodurch sich das Haus des Klägers gesetzt habe. Daher müsse für einen großen Teil der am Haus des Klägers entstandenen Schäden sowohl die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei. Außerdem müsse auch die Verbandsgemeinde den Kläger entschädigen. Denn die Einwirkung auf das Grundstück und das Eigentum des Klägers sei von dem benachbarten öffentlichen Straßengrundstück ausgegangen, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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