OLG Brandenburg: Werkunternehmer schuldet dauerhafte Keller-Trockenlegung

Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsverfahren) vereinbart wurde. Das hat das Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 13. Februar 2014 verkündetem Urteil (Az. 12 U 133/13) entschieden. Darüber informiert Haus & Grund Rheinland.

Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsverfahren) vereinbart wurde. Das hat das Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 13. Februar 2014 verkündetem Urteil (Az. 12 U 133/13) entschieden. Darüber informiert Haus & Grund Rheinland.

Der Kläger hatte sich wegen Feuchtigkeit im Keller seines Hauses an das beklagte Unternehmen gewandt, das ihm zunächst eine Schadensanalyse in Aussicht stellte. Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten den Keller besichtigt hatte, bot er dem Kläger eine Isolierung des Kellers mit Druckinjektion gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie eine zusätzliche Vertikal- und Fußbodenabdichtung an. Im anschließend abgeschlossenen Werkvertrag heißt es: „In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. (…) Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung (…) als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. Nach Abschluss der Arbeiten drang wiederholt Feuchtigkeit im Kellerbereich ein.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat demgegenüber einen Schadensersatzanspruch bejaht, da die Abdichtung mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen sei. Die Auslegung des Werkvertrages ergebe, dass nach dem Willen der Parteien die dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg geschuldet war. Der geschuldete Erfolg bestimme sich nicht nur nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk erfüllen soll. Die im Vertragstext bestimmte Ausführungsart habe nach dem erkennbaren Willen des Klägers zur Trockenlegung des Kellers führen sollen. Hieran ändere auch der Hinweis auf anzuratende Maßnahmen bei vertikaler Wasserbelastung nichts, weil jedenfalls die individuell getroffene Vereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Abdichtungsarbeiten Vorrang habe.

Da das Werk für den Kläger wertlos sei, könne er den Werklohn vollständig als Schadensersatz zurückfordern und Ersatz der Kosten für eine erneute Renovierung des Kellers beanspruchen; weitergehende Ersatzansprüche hat der Senat verneint. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen worden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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