NRW-Umweltministerium wird neuen Erlass zur Dichtheitsprüfung bekannt geben

Wie der Landesverband Haus & Grund Rheinland von Landtagsabgeordneten unterschiedlicher Fraktionen erfahren hat, wird Umweltminister Johannes Remmel voraussichtlich am 8. Juni einen neuen Erlass zur Dichtheitsprüfung in NRW verkünden. In der ersten Juli-Woche ist zudem eine öffentliche Anhörung im Landtag geplant. Anlass hierzu sind Anträge von CDU und FDP, die im März in den Landtag eingebracht worden sind. Dies ist das Ergebnis von zahlreichen Bürgerprotesten und kritischen Äußerungen der Verbände wie Haus & Grund Rheinland.

Wie der Landesverband Haus & Grund Rheinland von Landtagsabgeordneten unterschiedlicher Fraktionen erfahren hat, wird Umweltminister Johannes Remmel voraussichtlich am 8. Juni einen neuen Erlass zur Dichtheitsprüfung in NRW verkünden. In der ersten Juli-Woche ist zudem eine öffentliche Anhörung im Landtag geplant. Anlass hierzu sind Anträge von CDU und FDP, die im März in den Landtag eingebracht worden sind. Dies ist das Ergebnis von zahlreichen Bürgerprotesten und kritischen Äußerungen der Verbände wie Haus & Grund Rheinland.

Insbesondere in den Städten und Kreisen entlang der Landesgrenzen zu Niedersachsen und Rheinland-Pfalz formiert sich erheblicher Widerstand gegen die Dichtheitsprüfung. Bürgerinitiativen gründen sich. Einzelne Kommunen wie Lemgo oder Warendorf weigern sich, entsprechende Entwässerungsatzungen zu erlassen. Sie sehen nicht ein, warum in NRW Dichtheitsprüfung erforderlich sein sollen, in den benachbarten Bundesländern hingegen nicht. Lediglich in vier von 16 Bundesländern, darunter NRW, ist die Dichtheitsprüfung überhaupt gesetzlich vorgeschrieben. Zudem gibt es uneinheitliche Regelungen in NRW. Einige Kommunen setzen eine Frist bis 2015, andere machen von der Verlängerungsoption bis 2023 Gebrauch. Einige unter Aufsicht der Bezirksregierung stehende Ruhrgebietsstädte erlassen lediglich interne Verwaltungsvorschriften. „Klare Vorschriften, die für alle Kommunen gleichermaßen gelten, müssen beschlossen werden‘‘, fordert der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche.

„Die Regelung in § 61 a Abs. 3 Landeswassergesetz NRW, die die Dichtheitsprüfung regelt, ist zwar nicht eindeutig formell verfassungswidrig, verfassungsrechtlich aber auch nicht ganz unbedenklich‘‘, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. Dem Land NRW könnte in formeller Hinsicht die Gesetzgebungskompetenz fehlen. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 61 Wasserhaushaltsgesetz, das auf Bundesebene beschlossen worden ist. Die Vorschrift im Landeswassergesetz dürfte jedoch nicht von der den Ländern zustehenden Kompetenz zur Abweichung von dieser bundeseinheitlichen Vorschrift gedeckt sein. Nur der Bund ist demnach befugt, „stoff- oder anlagebezogene Regelungen‘‘ zu treffen. Das Bundesumweltministerium hat bereits signalisiert, dass bis auf weiteres keine Rechtsverordnung auf Bundesebene in Planung sein wird. Allerdings ist in der Gesetzesbegründung zum Wasserhaushaltsgesetz ein Satz aufgenommen worden, wonach entsprechende landesrechtliche Regelungen bis zum Erlass einer bundeseinheitlichen Regelung Gültigkeit behalten sollen. Zu klären ist demnach, ob dieser eine Satz in der Gesetzesbegründung im Wege einer Auslegung ausreichend ist, um den NRW-Landesgesetzgeber zur Regelung der Dichtheitsprüfung zu legitimieren. „Zur Akzeptanz der Kanalprüfung trägt die Gewissheit bei, dass die Regelung mit der Verfassung im Einklang steht‘‘, so Amaya  weiter. Der Landesverband Haus & Grund Rheinland wird daher dem Landtag und der Landesregierung ein dementsprechendes Gutachten, das Prof. Dr. Stefan Muckel von Universität zu Köln in Auftrag von Andreas Herget, Geschäftsführer von Haus & Grund Solingen, erstellt hat, zukommen lassen.

„Vom grünen Umweltminister erwarten wir, dass im neuen Erlass zumindest die Forderungen des CDU-Entschließungsantrages im Interesse von Millionen Bürgerinnen und Bürgern berücksichtigt werden‘‘, fasst Prof. Dr. Peter Rasche die zentrale Botschaft von Haus & Grund Rheinland zusammen. Zu nennen ist hierbei insbesondere die einheitliche Fristverlängerung der Dichtheitsprüfung bis 2025. Auch die Frist für die anschließende Sanierungspflicht der privaten Abwasserkanäle ist in Anlehnung an die Regelung für Kommunen von zwei auf zehn Jahre zu verlängern. Des Weiteren soll die optische Sichtprüfung als ausreichend festgelegt werden. Darüber hinaus soll die Sanierungspflicht für Bagatellschäden entfallen. „Andernfalls ist das Thema Dichtheitsprüfung noch lange nicht vom Tisch‘‘, so Rasche abschließend.

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