Neues Schornsteinfegerrecht kommt bereits in der Übergangszeit zur Anwendung

Feuerstättenbescheide nach dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden neuen Schornsteinfegerrecht können bereits in der derzeitigen Übergangszeit erlassen werden. Dies entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 15. März 2011 (Az. 3 K 761/10). Auf diese Entscheidung macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Feuerstättenbescheide nach dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden neuen Schornsteinfegerrecht können bereits in der derzeitigen Übergangszeit erlassen werden. Dies entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 15. März 2011 (Az. 3 K 761/10). Auf diese Entscheidung  macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die endgültige Aufhebung des Schornsteinfegermonopols zum 1. Januar 2013 hat zur Folge, dass Haus- und Wohnungseigentümer selbst für die Reinigung ihrer Kamine verantwortlich sind. Dem Bezirksschornsteinfeger fällt zukünftig die Aufgabe zu, für jeden Haushalt einen sogenannten "Feuerstättenbescheid" zu erlassen. In diesem Bescheid wird verbindlich geregelt, welche Schornsteinfegerarbeiten notwendig sind.

Mit der Durchführung der Arbeiten kann der Eigentümer dann jeden deutschen Schornsteinfeger oder auch einen Handwerker aus anderen EU-Staaten beauftragen. Die Richter des Verwaltungsgerichts entschieden nunmehr, dass bereits vor dem 1. Januar 2013 - in der derzeit geltenden Übergangsphase - ein Feuerstättenbescheid erlassen werden kann. Erst dieser Bescheid versetze den Haus- oder Wohnungseigentümer in die Lage, einen Schornsteinfeger (aus Deutschland oder anderen EU-Staaten) frei zu wählen. Der Erlass des Feuerstättenbescheides diene damit der effektiven Verwirklichung der europäischen Dienstleistungsfreiheit. Dieses Ziel liege der Neuregelung des Schornsteinfegerrechts zugrunde.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Falls Berufung eingelegt wird, muss das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in der Sache entscheiden.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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